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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 110<br />

(12) 1 Erbringt der leistende Unternehmer gegenüber einem im Drittlandsgebiet ansässigen Auftraggeber eine<br />

in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichnete Leistung, muss der leistende Unternehmer grundsätzlich nicht prüfen, ob<br />

der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist, da der Leistungsort – unabhängig <strong>vom</strong> Status<br />

des Leistungsempfängers – im Drittlandsgebiet liegt (§ 3a Abs. 2 UStG oder § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG). 2 Dies gilt<br />

nicht für die in § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 und 12 UStG bezeichneten Leistungen, bei denen die Nutzung oder<br />

Auswertung im Inland erfolgt, so dass der Leistungsort nach § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 UStG im Inland liegen<br />

würde, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer wäre (vgl. Abschnitt 3a.14).<br />

3<br />

Eine Prüfung der Unternehmereigenschaft entfällt auch bei Vermittlungsleistungen gegenüber einem im<br />

Drittlandsgebiet ansässigen Auftraggeber, wenn der Ort der vermittelten Leistung im Drittlandsgebiet liegt, da<br />

der Ort der Vermittlungsleistung – unabhängig <strong>vom</strong> Status des Leistungsempfängers – in solchen Fällen immer<br />

im Drittlandsgebiet liegt (§ 3a Abs. 2 UStG, § 3a Abs. 3 Nr. 1 oder 4 UStG).<br />

34 1<br />

(13) Bei Leistungsbezügen juristischer Personen des privaten Rechts, die sowohl unternehmerisch als<br />

auch nicht unternehmerisch tätig sind, kommt es für die Frage der Ortsbestimmung nicht darauf an, ob die<br />

Leistung für das Unternehmen ausgeführt worden ist. 2 § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG findet in diesen Fällen keine<br />

Anwendung. 3 Absatz 14 Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend.<br />

35 1<br />

(14) Bei Leistungsbezügen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die hoheitlich und<br />

unternehmerisch tätig sind, kommt es für die Frage der Ortsbestimmung nicht darauf an, ob die Leistung für den<br />

unternehmerischen oder den hoheitlichen Bereich ausgeführt worden ist; bei den Gebietskörperschaften<br />

Bund und Länder ist stets davon auszugehen, dass sie sowohl hoheitlich als auch unternehmerisch tätig<br />

sind. 2 Der Leistungsort bestimmt sich in diesen Fällen – unabhängig davon, ob die Leistung für den<br />

hoheitlichen oder den unternehmerischen Bereich bezogen wird – nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG.<br />

3<br />

Ausgeschlossen sind nur die der Art nach unter § 3a Abs. 2 UStG fallenden sonstigen Leistungen, die für<br />

den privaten Bedarf des Personals der juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt sind. 4 Ist<br />

einer in Satz 1 genannten juristischen Person des öffentlichen Rechts eine USt-IdNr. erteilt worden, ist<br />

diese USt-IdNr. auch dann zu verwenden, wenn die bezogene Leistung ausschließlich für den hoheitlichen<br />

Bereich oder sowohl für den unternehmerischen als auch für den hoheitlichen Bereich bestimmt ist.<br />

5<br />

Haben die Gebietskörperschaften Bund und Länder für einzelne Organisationseinheiten (z.B. Ressorts,<br />

Behörden und Ämter) von der Vereinfachungsregelung in Abschnitt 27a.1 Abs. 3 Sätze 4 und 5 Gebrauch<br />

34<br />

Absatz 13 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 10. Juni 2011 – IV D 3 – S 7117/11/10001 (2011/0478774), BStBl I S. 583:2. Die<br />

Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.<br />

Die vorhergehende Fassung von Absatz 13 lautete:<br />

„(13) 1 Bei Leistungsbezügen juristischer Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, kommt es für die<br />

Frage der Ortsbestimmung darauf an, ob die Leistung für das Unternehmen ausgeführt worden ist. 2 § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG findet in diesen<br />

Fällen keine Anwendung.“<br />

35<br />

Absatz 14 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 10. Juni 2011 – IV D 3 – S 7117/11/10001 (2011/0478774), BStBl I S. 583:2. Die<br />

Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.<br />

Die vorhergehende Fassung von Absatz 14 lautete:<br />

„(14) 1 Bei Leistungsbezügen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die hoheitlich und im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art<br />

(§ 2 Abs. 3 UStG) unternehmerisch tätig sind, kommt es für die Frage der Ortsbestimmung darauf an, ob die Leistung für diese<br />

unternehmerische Tätigkeit ausgeführt worden ist. 2 § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG findet in diesen Fällen keine Anwendung. 3 Haben die<br />

Gebietskörperschaften Bund und Länder für einzelne Organisationseinheiten (z.B. Ressorts, Behörden und Ämter) von der<br />

Vereinfachungsregelung in Abschnitt 27a.1 Abs. 3 Satz 4 Gebrauch gemacht, ist die jeweilige, der einzelnen Organisationseinheit erteilte<br />

USt-IdNr. bei Leistungsbezügen nicht zu verwenden, wenn dieser Leistungsbezug nicht für einen Betrieb gewerblicher Art sondern für den<br />

hoheitlichen Bereich erfolgt. 4 Dies gilt entsprechend, wenn die Organisationseinheit ausschließlich hoheitlich tätig ist und ihr eine USt-IdNr.<br />

nur für Zwecke der Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe erteilt wurde. 5 Absatz 7 Satz 3 ist entsprechend nicht anzuwenden.<br />

Beispiel:<br />

1 Der in Luxemburg ansässige Unternehmer U erbringt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts J mit Sitz in Deutschland eine<br />

Beratungsleistung ausschließlich für deren Hoheitsbereich. 2 J hat neben dem hoheitlichen Bereich noch einen Betrieb gewerblicher Art,<br />

der für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst und dem eine USt-IdNr. erteilt worden ist. 3 J ist darüber hinaus für den hoheitlichen Bereich<br />

für Zwecke der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eine besondere USt-IdNr. erteilt worden.<br />

4 Da die Beratungsleistung für den hoheitlichen (nicht unternehmerischen) Bereich der J verwendet wird, ist deren Leistungsort nach<br />

§ 3a Abs. 1 UStG in Luxemburg. 5 J hat weder die ihr für Zwecke der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs erteilte USt-<br />

IdNr. noch die dem Betrieb gewerblicher Art erteilte USt-IdNr. zu verwenden.<br />

6<br />

Wird eine der Art nach unter § 3a Abs. 2 UStG fallende Leistung sowohl für den unternehmerischen als auch für den hoheitlichen Bereich<br />

der juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht, ist Abs. 8 Satz 3 entsprechend anzuwenden.“

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