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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 173<br />

4.4.<strong>1.</strong> Lieferungen von Gold an Zentralbanken<br />

1 Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4 UStG fallen Goldlieferungen an die Deutsche Bundesbank und die<br />

Europäische Zentralbank. 2 Die Steuerbefreiung erstreckt sich ferner auf Goldlieferungen, die an Zentralbanken<br />

anderer Staaten oder an die den Zentralbanken entsprechenden Währungsbehörden anderer Staaten bewirkt<br />

werden. 3 Es ist hierbei nicht erforderlich, dass das gelieferte Gold in das Ausland gelangt. 4 Liegen für<br />

Goldlieferungen nach § 4 Nr. 4 UStG auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Anlagegold<br />

(§ 25c Abs. 1 und 2 UStG) vor, geht die Steuerbefreiung des § 25c Abs. 1 und 2 UStG der Steuerbefreiung<br />

des § 4 Nr. 4 UStG vor. 67<br />

67 Satz 4 neu eingefügt durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> April 2011 – IV D 3 – S 7130/07/10008 (2011/0294414), BStBl I S. 459. Die<br />

Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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