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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 589<br />

24.<strong>1.</strong> Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebs 142<br />

142 Abschnitt neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 27. <strong>Oktober</strong> 2010 – IV D 2 – S 7410/07/10016 (2010/0836620), BStBl I S. 1273 –; Die<br />

Regelung ist auf nach dem 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Bisher ergangene Verwaltungsanweisungen, die hierzu im<br />

Widerspruch stehen, sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.<br />

Bis zum 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 geltende Fassung:<br />

„24.<strong>1.</strong> Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebs<br />

(1) 1 Die Durchschnittssätze sind nur auf Umsätze anzuwenden, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt<br />

werden. 2 Ob dies der Fall ist, ist in der Regel nach den Grundsätzen des Einkommensteuer- und Gewerbesteuerrechts zu entscheiden. 3 Die<br />

Heranziehung der ertragsteuerrechtlichen Grundsätze beschränkt sich jedoch auf die Klärung der Frage, ob die jeweilige Tätigkeit ihrem<br />

Wesen nach eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit ist. 4 Leistungen, die ihrer Natur nach gewerbliche<br />

Leistungen sind (z.B. Fuhrleistungen) und von jedem gewerblichen Unternehmer erbracht werden könnten, unterliegen ausnahmsweise dann<br />

der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn sie eine landwirtschaftliche Hilfstätigkeit oder eine Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen<br />

Nebenbetriebs darstellen. 5 Die Anerkennung eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs setzt einen land- und forstwirtschaftlichen<br />

Hauptbetrieb desselben Unternehmers voraus (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 12. 3. 1992, V R 55/88, BStBl II S. 982). 6 Betätigt sich ein Unternehmer teils<br />

im Rahmen eines Gewerbebetriebs und teils in einem landwirtschaftlichen Betrieb, ist eine getrennte steuerrechtliche Beurteilung geboten,<br />

wenn die wirtschaftliche Verbindung zwischen beiden Betrieben zufällig, vorübergehend und ohne Nachteile für das Gesamtunternehmen<br />

lösbar ist. 7 Geht die wirtschaftliche Verbindung zwischen den beiden Betrieben über dieses Maß hinaus und ist sie planmäßig im Interesse<br />

des Hauptbetriebs gewollt, so dass die eine Art der Betätigung der anderen zu dienen bestimmt ist und die Betätigung insgesamt auch nach<br />

der Verkehrsauffassung als Einheit erscheint, liegt ein einheitlicher Betrieb vor. 8 Dieser ist entweder ein landwirtschaftlicher Betrieb mit<br />

einem gewerblichen Nebenbetrieb, der insgesamt als einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb zu würdigen ist, oder ein gewerblicher<br />

Betrieb mit einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb, der insgesamt als einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehen ist. 9 Ob das eine oder das<br />

andere zutrifft, hängt im Einzelfall davon ab, ob die landwirtschaftliche oder die gewerbliche Betätigung dem eigentlichen Betrieb das<br />

Gepräge gibt. 10 Dabei sind die Verhältnisse mehrerer Jahre maßgebend (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 27. 1<strong>1.</strong> 1997, V R 78/93, BStBl 1998 II<br />

S. 359).<br />

(2) 1 Bei den als land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe anerkannten Substanzbetrieben sind die Durchschnittssätze auch auf die<br />

Umsätze der dort gewonnenen Erzeugnisse, z.B. Ton, Lehm, Kies und Sand, anzuwenden. 2 Eine Brennerei ist nur dann ein<br />

landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn sie überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe verarbeitet (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

27. 1<strong>1.</strong> 1997, V R 78/93, BStBl 1998 II S. 359). 3 Veräußert ein Landwirt, der neben seinem landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieb einen<br />

gewerblichen Absatzbetrieb unterhält, landwirtschaftliche Erzeugnisse an Dritte, sind die entsprechenden Umsätze im Rahmen des<br />

gewerblichen Unternehmens ausgeführt, wenn durch dieses die mit den Umsätzen verbundene Verkaufstätigkeit ausgeübt wird (vgl. BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 3<strong>1.</strong> 7. 1987, V R 25/79, BStBl II S. 870). 4 Soweit die Umsätze einer Besen- oder Straußwirtschaft im Rahmen einer<br />

landwirtschaftlichen Hilfstätigkeit bewirkt werden (vgl. R 15.5 Abs. 8 EStR 2005), kann § 24 UStG Anwendung finden. 5 Die Abgabe von<br />

nicht in der Anlage aufgeführten Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt als sonstige Leistung einem Durchschnittssatz in Höhe<br />

des allgemeinen <strong>Umsatzsteuer</strong>satzes (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). 6 In Lieferfällen beschränkt sich die Anwendung der<br />

Durchschnittssatzbesteuerung auf Umsätze mit selbst erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkten. 7 Umsätze aus der Lieferung von<br />

zugekauften Erzeugnissen unterliegen hingegen einer Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des <strong>Umsatzsteuer</strong>gesetzes (vgl. BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 14. 06. 2007, V R 56/05, BStBl 2008 II S. 158). 8 Dies gilt auch für die Veräußerung von aus selbst erzeugten land- und<br />

forstwirtschaftlichen Produkten hergestellten Gegenständen, wenn diese Gegenstände durch eine Be- oder Verarbeitung ihren land- und<br />

forstwirtschaftlichen Charakter verloren haben (z.B. Wurstwaren, Gestecke, Adventskränze). 9 Zur Abgrenzung der Land- und<br />

Forstwirtschaft <strong>vom</strong> gewerblichen Betrieb bei der Herstellung und dem Vertrieb von Sekt durch Weinbaubetriebe vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong><br />

18. 1<strong>1.</strong> 1996, BStBl I S. 1434. 10 Zur Frage, ob sich die Struktur eines landwirtschaftlichen Betriebs zu der eines gewerblichen verändert hat,<br />

vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 9. 5. 1996, V R 118/92, BStBl II S. 550.<br />

(3) 1 Die Durchschnittssatzbesteuerung erstreckt sich nicht auf Gewerbebetriebe kraft Rechtsform (§ 24 Abs. 2 UStG). 2 Zu den<br />

Konsequenzen des BFH-Urteils <strong>vom</strong> 16. 04 2008, XI R 73/07, vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> 12. 2009, BStBl I S. 161<strong>1.</strong> 3 Zu den<br />

Gewerbebetrieben kraft Rechtsform gehören insbesondere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in der Form von Kapitalgesellschaften<br />

oder von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die nach § 2 Abs. 2 GewStG als Gewerbebetriebe gelten. 4 Eine gewerblich geprägte<br />

Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann die Durchschnittssatzbesteuerung ebenfalls nicht anwenden.<br />

5 Gemeinschaftliche Tierhaltung gilt nur dann als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG, wenn auch sämtliche Voraussetzungen<br />

des § 51a BewG erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 26. 4. 1990, V R 90/87, BStBl II S. 802). 6 Personengesellschaften, die<br />

sowohl gewerblich als auch land- und forstwirtschaftlich tätig sind, können die Durchschnittssätze nach § 24 UStG für solche land- und<br />

forstwirtschaftlichen Umsätze in Anspruch nehmen, die im Rahmen von abgrenzbaren Teilbereichen ausgeführt werden. 7 Es genügt, wenn<br />

eine Trennung der land- und forstwirtschaftlichen Umsätze von den gewerblichen Umsätzen durch geeignete Maßnahmen, z.B. getrennte<br />

Aufzeichnung, getrennte Lagerung der Warenbestände, möglich ist.<br />

(4) 1 Die Aufzucht und das Halten von fremdem Vieh durch Landwirte kann den im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs<br />

ausgeführten Umsätzen zuzurechnen sein oder eine davon losgelöste gewerbliche Tätigkeit darstellen. 2 Die Abgrenzung der<br />

landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung von der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung ist umsatzsteuerrechtlich nach den<br />

Grundsätzen vorzunehmen, die für die Zwecke der Einkommensteuer und Gewerbesteuer gelten (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 12. 8. 1982,

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