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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 290<br />

6.3. Ausländischer Abnehmer<br />

(1) Ausländische Abnehmer sind Personen mit Wohnort oder Sitz im Ausland (§ 1 Abs. 2 Satz 2 UStG) – also<br />

auch auf Helgoland oder in der Gemeinde Büsingen – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten<br />

Gebiete (z.B. in den Freihäfen).<br />

(2) 1 Wer ausländischer Abnehmer ist, bestimmt sich bei einer natürlichen Person nach ihrem Wohnort. 2 Es ist<br />

unbeachtlich, welche Staatsangehörigkeit der Abnehmer hat. 3 Wohnort ist der Ort, an dem der Abnehmer für<br />

längere Zeit Wohnung genommen hat und der nicht nur auf Grund subjektiver Willensentscheidung, sondern<br />

auch bei objektiver Betrachtung als der örtliche Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist (BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

3<strong>1.</strong> 7. 1975, V R 52/74, BStBl 1976 II S. 80). 4 Der Begriff des Wohnorts ist nicht mit den in §§ 8 und 9 AO<br />

verwendeten Begriffen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts inhaltsgleich.<br />

Wohnsitzbegründung im Inland und im Ausland ist gleichzeitig möglich; dagegen kann ein Abnehmer jeweils<br />

nur einen Wohnort im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG haben. 6 Die zeitliche Dauer eines Aufenthalts ist<br />

ein zwar wichtiges, aber nicht allein entscheidendes Kriterium für die Bestimmung des Wohnorts. 7 Daneben<br />

müssen die sonstigen Umstände des Aufenthalts, insbesondere sein Zweck, in Betracht gezogen werden.<br />

8<br />

Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmers, die lediglich zur Durchführung eines bestimmten, zeitlich<br />

begrenzten Auftrags in das Inland kommen, ohne hier objektiv erkennbar den örtlichen Mittelpunkt ihres Lebens<br />

zu begründen, bleiben daher ausländische Abnehmer, auch wenn ihr Aufenthalt im Inland von längerer Dauer ist<br />

(BFH-Urteil <strong>vom</strong> 3<strong>1.</strong> 7. 1975, a.a.O.). 9 Personen, die ihren Wohnort <strong>vom</strong> Inland in das Ausland mit Ausnahme<br />

der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete verlegen oder zurückverlegen, sind bis zu ihrer tatsächlichen<br />

Ausreise (Grenzübergang) keine ausländischen Abnehmer (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 14. 12. 1994, XI R 70/93,<br />

BStBl 1995 II S. 515). 10 Eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchstabe b UStG steuerfreie<br />

Ausfuhrlieferung kann an sie nur nach diesem Zeitpunkt erbracht werden. 11 Maßgebend für den Zeitpunkt der<br />

Lieferung ist das Erfüllungsgeschäft und nicht das Verpflichtungsgeschäft. 12 Zum Nachweis des Wohnorts des<br />

Abnehmers bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vgl. Abschnitt 6.11 Abs. 6.<br />

(3) Bei Abnehmern mit wechselndem Aufenthalt ist wie folgt zu verfahren:<br />

1<br />

<strong>1.</strong> Deutsche Auslandsbeamte, die ihren Wohnort im staatsrechtlichen Ausland haben, sind ausländische<br />

Abnehmer. 2 Das Gleiche gilt für deutsche Auslandsvertretungen, z.B. Botschaften, Gesandtschaften,<br />

Konsulate, für Zweigstellen oder Dozenturen des Goethe-Instituts im Ausland, für im Ausland errichtete<br />

Bundeswehrdienststellen und im Ausland befindliche Bundeswehr-Einsatzkontingente, wenn sie das<br />

Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen haben.<br />

2. Ausländische Diplomaten, die in der Bundesrepublik Deutschland akkreditiert sind, sind keine<br />

ausländischen Abnehmer.<br />

1<br />

3. Ausländische Touristen, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, verlieren auch bei längerem<br />

Aufenthalt nicht ihre Eigenschaft als ausländische Abnehmer. 2 Das gleiche gilt für Ausländer, die sich aus<br />

beruflichen Gründen vorübergehend im Inland aufhalten, wie z.B. ausländische Künstler und Angehörige<br />

von Gastspiel-Ensembles.<br />

1<br />

4. Ausländische Gastarbeiter verlegen mit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses ihren Wirkungskreis <strong>vom</strong><br />

Ausland in das Inland. 2 In der Regel sind sie daher bis zu ihrer endgültigen Ausreise nicht als ausländische<br />

Abnehmer anzusehen. 3 Ausländische Studenten sind in gleicher Weise zu behandeln.<br />

5. Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmers, die nur zur Durchführung eines bestimmten zeitlich<br />

begrenzten Auftrags in das Inland kommen, bleiben ausländische Abnehmer (vgl. Absatz 2).<br />

6. Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und die im Inland<br />

wohnenden Angehörigen der Mitglieder sind keine ausländischen Abnehmer.<br />

5 Eine

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