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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 193<br />

4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren<br />

(1) 1 Bei der Abgrenzung der steuerfreien Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren von der steuerpflichtigen<br />

Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren gilt Folgendes: 2 Die Leistung des Unternehmers (Kreditinstitut)<br />

ist grundsätzlich steuerfrei, wenn das Entgelt dem Emittenten in Rechnung gestellt wird. 3 Sie ist grundsätzlich<br />

steuerpflichtig, wenn sie dem Depotkunden in Rechnung gestellt wird. 4 Zu den steuerpflichtigen Leistungen<br />

gehören z.B. auch die Depotunterhaltung, das Inkasso von fremden Zins- und Dividendenscheinen, die<br />

Ausfertigung von Depotauszügen, von Erträgnis-, Kurswert- und Steuerkurswertaufstellungen, die<br />

Informationsübermittlung von Kreditinstituten an Emittenten zur Führung des Aktienregisters bei Namensaktien<br />

sowie die Mitteilungen an die Depotkunden nach § 128 AktG.<br />

(2) 1 Bei der Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) nimmt eine Bank einerseits die<br />

Vermögensverwaltung und andererseits Transaktionen vor. 2 Dabei handelt es sich um eine einheitliche Leistung<br />

der Vermögensverwaltung (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 1 und 3), die nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG<br />

steuerfrei ist. 3 Eine Aufspaltung dieser wirtschaftlich einheitlichen Leistung ist nicht möglich (vgl. EuGH-Urteil<br />

<strong>vom</strong> 25. 2. 1999, C-349/96, EuGHE I S. 973). 4 Zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung von der Verwaltung<br />

von Sondervermögen nach dem Investmentgesetz (§ 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG) siehe Abschnitt 4.8.13.

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