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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 261<br />

4.20.<strong>1.</strong> Theater<br />

(1) 1 Ein Theater im Sinne des § 4 Nr. 20 UStG wendet sich in der Regel an eine unbestimmte Zahl von<br />

Zuschauern und hat die Aufgabe, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen<br />

(BVerwG-Urteil <strong>vom</strong> 3<strong>1.</strong> 7. 2008, 9 B 80/07, NJW 2009 S. 793). 2 Dies liegt vor, wenn so viele künstlerische und<br />

technische Kräfte und die zur Ausführung von Theaterveranstaltungen notwendigen technischen Voraussetzungen<br />

unterhalten werden, dass die Durchführung eines Spielplans aus eigenen Kräften möglich ist (BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 14. 1<strong>1.</strong> 1968, V 217/64, BStBl 1969 II S. 274). 3 Es genügt, dass ein Theater die künstlerischen und<br />

technischen Kräfte nur für die Spielzeit eines Stückes verpflichtet. 4 Ein eigenes oder gemietetes Theatergebäude<br />

braucht nicht vorhanden zu sein (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 24. 3. 1960, V 158/58 U, BStBl III S. 277). 5 Unter die<br />

Befreiungsvorschrift fallen deshalb auch die Theatervorführungen in einem Fernsehstudio, und zwar unabhängig<br />

davon, ob die Theatervorführung unmittelbar übertragen oder aufgezeichnet wird.<br />

(2) 1 Zu den Theatern gehören auch Freilichtbühnen, Wanderbühnen, Zimmertheater, Heimatbühnen, Puppen-,<br />

Marionetten- und Schattenspieltheater sowie literarische Kabaretts, wenn sie die in Absatz 1 bezeichneten<br />

Voraussetzungen erfüllen. 2 Filmvorführungen, Varietéaufführungen und sonstige Veranstaltungen der<br />

Kleinkunst fallen nicht unter die Steuerbefreiung.<br />

(3) 1 Befreit sind die eigentlichen Theaterleistungen einschließlich der damit üblicherweise verbundenen<br />

Nebenleistungen. 2 Als Theaterleistungen sind auch solche Leistungen anzusehen, die gegenüber einem<br />

gastgebenden Theater ausgeführt werden, z.B. zur Verfügung stellen eines Ensembles. 3 Zu den Nebenleistungen<br />

gehören insbesondere die Aufbewahrung der Garderobe, der Verkauf von Programmen und die Vermietung von<br />

Operngläsern. 4 Die Abgabe von Speisen und Getränken bei Theatervorstellungen ist keine nach § 4 Nr. 20<br />

Buchstabe a UStG steuerfreie Nebenleistung (BFH-Urteile <strong>vom</strong> 14. 5. 1998, V R 85/97, BStBl 1999 II S. 145,<br />

<strong>vom</strong> 2<strong>1.</strong> 4. 2005, V R 6/03, BStBl II S. 899, und <strong>vom</strong> 18. 8. 2005, V R 20/03, BStBl II S. 910). 5 Bei einer<br />

Veranstaltung, bei der kulinarische und künstlerische Elemente untrennbar gleichwertig nebeneinander<br />

angeboten werden und aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers gerade dieses Kombinationserlebnis im<br />

Vordergrund steht, liegt eine einheitliche sonstige Leistung eigener Art vor; diese unterliegt dem allgemeinen<br />

Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. 6 Der Betrieb einer Theatergaststätte und die Vermietung oder Verpachtung<br />

eines Theaters oder eines Nebenbetriebs, z.B. Gaststätte, Kleiderablage, sind steuerpflichtig, sofern nicht<br />

besondere Befreiungsvorschriften, z.B. § 4 Nr. 12 UStG, anzuwenden sind.<br />

(4) 1 Werden bei Theatervorführungen mehrere Veranstalter tätig, kann jeder Veranstalter die Steuerbefreiung<br />

des § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift in Anspruch nehmen. 2 Bei<br />

Tournee-Veranstaltungen kann deshalb die Steuerbefreiung sowohl dem Tournee-Veranstalter als auch dem<br />

örtlichen Veranstalter zustehen.

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