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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 72 (17) 1 Wenn der Empfänger eines scheinbar kostenlos abgegebenen Gegenstands für den Erhalt dieses<br />

Gegenstands tatsächlich eine Gegenleistung erbringt, ist die Abgabe dieses Gegenstands nicht als unentgeltliche<br />

Zuwendung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, sondern als entgeltliche Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG<br />

steuerbar. 2 Die Gegenleistung des Empfängers kann in Geld oder in Form einer Lieferung bzw. sonstigen<br />

Leistung bestehen (vgl. § 3 Abs. 12 UStG).<br />

Einzelfälle<br />

(18) 1 Falls ein Unternehmer dem Abnehmer bei Abnahme einer bestimmten Menge zusätzliche Stücke<br />

desselben Gegenstands ohne Berechnung zukommen lässt (z.B. elf Stücke zum Preis von zehn Stücken), handelt<br />

es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung auch hinsichtlich der zusätzlichen Stücke um eine insgesamt entgeltliche<br />

Lieferung. 2 Ähnlich wie bei einer Staffelung des Preises nach Abnahmemengen hat in diesem Fall der Abnehmer<br />

mit dem Preis für die berechneten Stücke die unberechneten Stücke mitbezahlt. 3 Wenn ein Unternehmer dem<br />

Abnehmer bei Abnahme einer bestimmten Menge zusätzlich andere Gegenstände ohne Berechnung zukommen<br />

lässt (z.B. bei Abnahme von 20 Kühlschränken wird ein Mikrowellengerät ohne Berechnung mitgeliefert),<br />

handelt es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ebenfalls um eine insgesamt entgeltliche Lieferung.<br />

(19) Eine insgesamt entgeltliche Lieferung ist auch die unberechnete Abgabe von Untersetzern (Bierdeckel),<br />

Saugdecken (Tropfdeckchen), Aschenbechern und Gläsern einer Brauerei oder eines Getränkevertriebs an einen<br />

Gastwirt im Rahmen einer Getränkelieferung, die unberechnete Abgabe von Autozubehörteilen (Fußmatten,<br />

Warndreiecke) und Pflegemitteln usw. eines Fahrzeughändlers an den Käufer eines Neuwagens oder die<br />

unberechnete Abgabe von Schuhpflegemitteln eines Schuhhändlers an einen Schuhkäufer.<br />

(20) In folgenden Fällen liegen ebenfalls regelmäßig entgeltliche Lieferungen bzw. einheitliche entgeltliche<br />

Leistungen vor:<br />

– unberechnete Übereignung eines Mobilfunk-Geräts (Handy) von einem Mobilfunk-Anbieter an einen neuen<br />

Kunden, der gleichzeitig einen längerfristigen Netzbenutzungsvertrag abschließt;<br />

– Sachprämien von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen an die Neuabonnenten einer Zeitschrift, die ein<br />

längerfristiges Abonnement abgeschlossen haben;<br />

1 2<br />

– Sachprämien an Altkunden für die Vermittlung von Neukunden. Der Sachprämie steht eine<br />

Vermittlungsleistung des Altkunden gegenüber;<br />

– Sachprämien eines Automobilherstellers an das Verkaufspersonal eines Vertragshändlers, wenn dieses<br />

Personal damit für besondere Verkaufserfolge belohnt wird.

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