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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 637<br />

26.3. Beförderung über Teilstrecken durch verschiedene<br />

Luftfrachtführer<br />

1<br />

Wird eine grenzüberschreitende Beförderung von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern<br />

ausgeführt, gilt sie nach dem Luftverkehrsrecht als eine einzige Beförderung, sofern sie als einheitliche Leistung<br />

vereinbart worden ist (Artikel 1 Abs. 3 Satz 1 des Montrealer Übereinkommens <strong>vom</strong> 28. 5. 1999, BGBl. 2004 II<br />

S. 458 und BGBl. 2004 I S. 1027). 2 Eine grenzüberschreitende Beförderung, die nach dem Luftverkehrsrecht als<br />

eine einzige Beförderung anzusehen ist, gilt auch im Sinne des § 26 Abs. 3 UStG als eine einzige Beförderung<br />

und damit insgesamt als eine grenzüberschreitende Beförderung im Luftverkehr. 3 Den an dieser Leistung<br />

beteiligten Luftfrachtführern kann deshalb die <strong>Umsatzsteuer</strong> nach § 26 Abs. 3 UStG auch dann erlassen werden,<br />

wenn sich ihr Leistungsteil nur auf das Inland erstreckt. 4 Eine niedrigere Festsetzung oder ein Erlass der<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong> kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Fluggast im Inland den Flug unterbricht, d.h. seinen<br />

Aufenthalt über den nächstmöglichen Anschluss hinaus ausdehnt (vgl. Abschnitt 26.2 Abs. 2).

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