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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 201<br />

4.8.14. Amtliche Wertzeichen<br />

1<br />

Durch die Worte „zum aufgedruckten Wert“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Steuerbefreiung nach § 4<br />

Nr. 8 Buchstabe i UStG für die im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen nur in Betracht kommt, wenn die<br />

Wertzeichen zum aufgedruckten Wert geliefert werden. 2 Zum aufgedruckten Wert gehören auch aufgedruckte<br />

Sonderzuschläge, z.B. Zuschlag bei Wohlfahrtsmarken. 3 Werden die Wertzeichen mit einem höheren Preis als<br />

dem aufgedruckten Wert gehandelt, ist der Umsatz insgesamt steuerpflichtig. 4 Lieferungen der im Inland<br />

postgültigen Briefmarken sind auch dann steuerfrei, wenn diese zu einem Preis veräußert werden, der unter<br />

ihrem aufgedruckten Wert liegt.

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