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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 355<br />

10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)<br />

(1) 1 Die Mindestbemessungsgrundlage gilt nur für folgende Umsätze:<br />

<strong>1.</strong> Umsätze der in § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG genannten Vereinigungen an ihre Anteilseigner, Gesellschafter,<br />

Mitglieder und Teilhaber oder diesen nahestehende Personen (vgl. Beispiele 1 und 2);<br />

2. Umsätze von Einzelunternehmern an ihnen nahestehende Personen;<br />

3. Umsätze von Unternehmern an ihr Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses (vgl.<br />

Abschnitt <strong>1.</strong>8).<br />

2<br />

Als „nahestehende Personen“ sind Angehörige im Sinne des § 15 AO sowie andere Personen und<br />

Gesellschaften anzusehen, zu denen ein Anteilseigner, Gesellschafter usw. eine enge rechtliche, wirtschaftliche<br />

oder persönliche Beziehung hat. 3 Ist das für die genannten Umsätze entrichtete Entgelt niedriger als die nach<br />

§ 10 Abs. 4 UStG in Betracht kommenden Werte oder Ausgaben für gleichartige unentgeltliche Leistungen, sind<br />

als Bemessungsgrundlage die Werte oder Ausgaben nach § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen (vgl. Abschnitt 10.6).<br />

4<br />

Dies gilt nicht, wenn das vereinbarte niedrigere Entgelt marktüblich ist (vgl. EuGH-Urteil <strong>vom</strong> 29. 5. 1997, C-<br />

63/96, BStBl II S. 841, und BFH-Urteil <strong>vom</strong> 8. 10. 1997, XI R 8/86, BStBl II S. 840). 5 Übersteigen sowohl das<br />

marktübliche Entgelt als auch die Ausgaben nach § 10 Abs. 4 UStG das vereinbarte Entgelt, sind als<br />

Bemessungsgrundlage die Ausgaben nach § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Eine KG überlässt einem ihrer Gesellschafter einen firmeneigenen Personenkraftwagen zur privaten<br />

Nutzung. 2 Sie belastet in der allgemeinen kaufmännischen Buchführung das Privatkonto des Gesellschafters<br />

im Kalenderjahr mit 2 400 €. 3 Der auf die private Nutzung des Pkw entfallende Anteil an den zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgaben (z.B. Kraftstoff, Öl, Reparaturen) beträgt jedoch 3 600 €. 4 Nach<br />

§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG wäre als Bemessungsgrundlage der auf die Privatnutzung entfallende Anteil<br />

von 3 600 € zu Grunde zu legen. 5 Das <strong>vom</strong> Gesellschafter durch Belastung seines Privatkontos entrichtete<br />

Entgelt ist niedriger als die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG. 6 Nach § 10 Abs. 5<br />

Nr. 1 UStG ist deshalb die Pkw-Überlassung mit 3 600 € zu versteuern.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Ein Verein gestattet seinen Mitgliedern und auch Dritten die Benutzung seiner Vereinseinrichtungen gegen<br />

Entgelt. 2 Das von den Mitgliedern zu entrichtende Entgelt ist niedriger als das von Dritten zu zahlende<br />

Entgelt.<br />

1<br />

a) Der Verein ist nicht als gemeinnützig anerkannt.<br />

2<br />

Es ist zu prüfen, ob die bei der Überlassung der Vereinseinrichtungen entstandenen Ausgaben das <strong>vom</strong><br />

Mitglied gezahlte Entgelt übersteigen. 3 Ist dies der Fall, sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG die Ausgaben<br />

als Bemessungsgrundlage anzusetzen. 4 Deshalb erübrigt sich die Prüfung, ob ein Teil der<br />

Mitgliederbeiträge als Entgelt für Sonderleistungen anzusehen ist.<br />

b) 1 Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt.<br />

2<br />

Mitglieder gemeinnütziger Vereine dürfen im Gegensatz zu Mitgliedern anderer Vereine nach § 55<br />

Abs. 1 Nr. 1 AO keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen<br />

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 3 Erbringt der Verein an seine Mitglieder<br />

Sonderleistungen gegen Entgelt, braucht aus Vereinfachungsgründen eine Ermittlung der Ausgaben erst<br />

dann vorgenommen zu werden, wenn die Entgelte offensichtlich nicht kostendeckend sind.<br />

(2) 1 Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG findet keine Anwendung, wenn die<br />

Leistung des Unternehmers an sein Personal nicht zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Personals<br />

erfolgt, sondern durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist, weil dann keine Leistung „auf Grund des<br />

Dienstverhältnisses“ vorliegt (vgl. zur verbilligten Überlassung von Arbeitskleidung BFH-Urteile <strong>vom</strong><br />

27. 2. 2008, XI R 50/07, BStBl 2009 II S. 426, und <strong>vom</strong> 29. 5. 2008, V R 12/07, BStBl 2009 II S. 428). 2 Auch<br />

die entgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstätte ist keine Leistung „auf Grund des<br />

Dienstverhältnisses“, wenn für die Arbeitnehmer keine zumutbaren Möglichkeiten bestehen, die Arbeitsstätte<br />

mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 15. 1<strong>1.</strong> 2007, V R 15/06, BStBl 2009 II<br />

S. 423). 3 Vgl. im Einzelnen Abschnitt <strong>1.</strong>8 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 5.<br />

(3) Wegen der Rechnungserteilung in den Fällen der Mindestbemessungsgrundlage vgl. Abschnitt 14.9.<br />

(4) Zur Mindestbemessungsgrundlage in den Fällen des § 13b Abs. 5 UStG vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 36.

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