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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 86<br />

Inhalt des Leistungsaustauschs<br />

3.1<strong>1.</strong> Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen<br />

(1) 1 Im Falle der Kreditgewährung im Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung erbringt<br />

der Verkäufer zwei Leistungen, einerseits die Warenlieferung und andererseits die Bewilligung der Teilzahlung<br />

gegen jeweils gesondert vereinbartes und berechnetes Entgelt (vgl. BFH-Beschluss <strong>vom</strong> 18. 12. 1980,<br />

V B 24/80, BStBl 1981 II S. 197). 2 Die Teilzahlungszuschläge sind daher das Entgelt für eine gesondert zu<br />

beurteilende Kreditleistung.<br />

(2) 1 Die Kreditgewährung ist jedoch nur dann als gesonderte Leistung anzusehen, wenn eine eindeutige<br />

Trennung zwischen dem Kreditgeschäft und der Lieferung bzw. sonstigen Leistung vorliegt. 2 Dazu ist<br />

erforderlich:<br />

1<br />

<strong>1.</strong> Die Lieferung oder sonstige Leistung und die Kreditgewährung mit den dafür aufzuwendenden Entgelten<br />

müssen bei Abschluss des Umsatzgeschäfts gesondert vereinbart worden sein. 2 Das für ein Umsatzgeschäft<br />

vereinbarte Entgelt kann nicht nachträglich in ein Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und ein<br />

Entgelt für die Kreditgewährung aufgeteilt werden.<br />

2. In der Vereinbarung über die Kreditgewährung muss auch der Jahreszins angegeben werden.<br />

3. Die Entgelte für die beiden Leistungen müssen getrennt abgerechnet werden.<br />

3<br />

Zur Kreditgewährung im Zusammenhang mit einem Forderungskauf vgl. Abschnitt 2.4; zur Kreditgewährung<br />

im Zusammenhang mit Leistungen im Rahmen sog. Public-Private-Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau<br />

vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 3. 2. 2005, BStBl I S. 414.<br />

(3) Als Entgelt für gesonderte Kreditleistungen können in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 z.B.<br />

angesehen werden:<br />

1 2<br />

<strong>1.</strong> Stundungszinsen. Sie werden berechnet, wenn dem Leistungsempfänger, der bei Fälligkeit der<br />

Kaufpreisforderung nicht zahlen kann, gestattet wird, die Zahlung zu einem späteren Termin zu leisten;<br />

1 2<br />

2. Zielzinsen. Sie werden erhoben, wenn dem Leistungsempfänger zur Wahl gestellt wird, entweder bei<br />

kurzfristiger Zahlung den Barpreis oder bei Inanspruchnahme des Zahlungsziels einen höheren Zielpreis für<br />

die Leistung zu entrichten. 3 Für die Annahme einer Kreditleistung reicht jedoch die bloße Gegenüberstellung<br />

von Barpreis und Zielpreis nicht aus; es müssen vielmehr die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 geforderten<br />

Angaben gemacht werden.<br />

(4) 1 Kontokorrentzinsen sind stets Entgelt für eine Kreditgewährung, wenn zwischen den beteiligten<br />

Unternehmern ein echtes Kontokorrentverhältnis im Sinne des § 355 HGB vereinbart worden ist, bei dem die<br />

gegenseitigen Forderungen aufgerechnet werden und bei dem der jeweilige Saldo an die Stelle der einzelnen<br />

Forderungen tritt. 2 Besteht kein echtes Kontokorrentverhältnis, können die neben dem Entgelt für die Lieferung<br />

erhobenen Zinsen nur dann als Entgelt für eine Kreditleistung behandelt werden, wenn entsprechende<br />

Vereinbarungen (vgl. Absatz 2) vorliegen.<br />

(5) 1 Bietet ein Unternehmer in seinen Zahlungsbedingungen die Gewährung eines Nachlasses (Skonto,<br />

Rabatt) auf den ausgezeichneten Preis bei vorzeitiger Zahlung an und macht der Leistungsempfänger davon<br />

Gebrauch, führt der Preisnachlass zu einer Entgeltminderung. 2 Nimmt der Leistungsempfänger jedoch keinen<br />

Preisnachlass in Anspruch und entrichtet den Kaufpreis erst mit Ablauf der Zahlungsfrist, bewirkt der<br />

Unternehmer in Höhe des angebotenen Preisnachlasses keine Kreditleistung (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 28. <strong>1.</strong> 1993,<br />

V R 43/89, BStBl II S. 360).<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Ein Unternehmer liefert eine Ware für 1 000 € (einschließlich <strong>Umsatzsteuer</strong>), zahlbar nach 6 Wochen. Bei<br />

3<br />

Zahlung innerhalb von 10 Tagen wird ein Skonto von 3 % des Kaufpreises gewährt. Der<br />

Leistungsempfänger zahlt nach 6 Wochen den vollen Kaufpreis von 1 000 €. 4 Der Unternehmer darf seine<br />

Leistung nicht in eine steuerpflichtige Warenlieferung i.H.v. 970 € (einschließlich <strong>Umsatzsteuer</strong>) und eine<br />

steuerfreie Kreditleistung i.H.v. 30 € aufteilen.<br />

Steuerfreiheit der Kreditgewährung<br />

(6) 1 Ist die Kreditgewährung als selbständige Leistung anzusehen, fällt sie unter die Steuerbefreiung nach § 4<br />

Nr. 8 Buchstabe a UStG. 2 Unberührt bleibt die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 9 UStG auf die<br />

Steuerbefreiung zu verzichten.<br />

Entgeltminderungen<br />

(7) 1 Entgeltminderungen, die sowohl auf steuerpflichtige Umsätze als auch auf die im Zusammenhang damit<br />

erbrachten steuerfreien Kreditgewährungen entfallen, sind anteilig dem jeweiligen Umsatz zuzuordnen. 2 Deshalb<br />

hat z.B. bei Uneinbringlichkeit von Teilzahlungen der Unternehmer die Steuer für die Warenlieferung

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