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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 551 (6) 1 Die beantragte Vergütung muss mindestens 1 000 € betragen (§ 61a Abs. 3 UStDV). 2 Das gilt nicht, wenn<br />

der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. 3 Für diese<br />

Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 500 € betragen.<br />

(7) 1 Der Nachweis nach § 61a Abs. 4 UStDV ist nach dem Muster USt 1 TN zu führen. 2 Hinsichtlich dieses<br />

Musters wird auf das BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 14. 5. 2010, BStBl I S. 517, sowie auf ggf. spätere hierzu im BStBl<br />

Teil I veröffentlichte BMF-Schreiben hingewiesen. 3 Die Bescheinigung muss den Vergütungszeitraum abdecken<br />

(vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 18. <strong>1.</strong> 2007, V R 22/05, BStBl II S. 426). 4 Für Vergütungsanträge, die später als ein Jahr<br />

nach dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung gestellt werden, ist eine neue Bescheinigung vorzulegen. 5 Bei<br />

ausländischen staatlichen Stellen, die mit der Organisation von Gemeinschaftsausstellungen im Rahmen von<br />

Messen und Ausstellungen beauftragt worden und insoweit als Unternehmer anzusehen sind, ist auf die Vorlage<br />

einer behördlichen Bescheinigung (§ 61a Abs. 4 UStDV) zu verzichten. 6 Die Bindungswirkung der<br />

Unternehmerbescheinigung entfällt, wenn das BZSt bei Zweifeln an deren Richtigkeit auf Grund von<br />

Aufklärungsmaßnahmen (eigene Auskünfte des Unternehmers, Amtshilfe) Informationen erhält, aus denen<br />

hervorgeht, dass die in der Bescheinigung enthaltenen Angaben unrichtig sind (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 14. 5. 2008,<br />

XI R 58/06, BStBl II S. 831).<br />

(8) 1 Der Vergütungsantrag ist <strong>vom</strong> Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben (§ 61a Abs. 2 Satz 4 UStDV).<br />

2<br />

Der Unternehmer kann den Vergütungsanspruch abtreten (§ 46 Abs. 2 und 3 AO).<br />

(9) Im Falle der Vergütung hat das BZSt die Originalbelege durch Stempelaufdruck oder in anderer Weise zu<br />

entwerten.<br />

Verzinsung<br />

(10) Der nach § 18 Abs. 9 UStG zu vergütende Betrag ist nach § 233a AO zu verzinsen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

17. 4. 2008, V R 41/06, BStBl 2009 II S. 2, und Nr. 62 des <strong>Anwendungserlass</strong>es zur AO zu § 233a AO).

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