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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 169 2. die Vortransporte als örtliche Rollgebühren oder Vortransportkosten abgerechnet worden sind und<br />

3. die Kosten der Vortransporte wie folgt ausgewiesen worden sind:<br />

a) im Luftfrachtbrief – oder im Sammelladungsverkehr im Hausluftfrachtbrief – oder<br />

b) in der Rechnung an den Auftraggeber, wenn die Rechnung die Nummer des Luftfrachtbriefs – oder im<br />

Sammelladungsverkehr die Nummer des Hausluftfrachtbriefs – enthält.<br />

(6) 1 Ist bei einer Beförderung im Eisenbahnfrachtverkehr, die einer grenzüberschreitenden Beförderung oder<br />

einer Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr vorausgeht, der Empfänger oder der Absender im<br />

Ausland außerhalb der Gebiete im Sinne des § 1 Abs. 3 UStG ansässig und werden die Beförderungskosten von<br />

diesem Empfänger oder Absender bezahlt, kann die Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus Vereinfachungsgründen<br />

durch folgende Bescheinigung auf dem Frachtbrief nachgewiesen werden:<br />

„Bescheinigung für <strong>Umsatzsteuer</strong>zwecke<br />

Nach meinen Unterlagen bezieht sich die Beförderung unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der<br />

Durchfuhr (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG).<br />

Die Beförderungskosten werden von<br />

(Name und Anschrift des ausländischen Empfängers oder Absenders)<br />

bezahlt.<br />

(Ort und Datum) (Unterschrift)“<br />

2<br />

Der in der vorbezeichneten Bescheinigung angegebene ausländische Empfänger oder Absender muss der im<br />

Frachtbrief angegebene Empfänger oder Absender sein.<br />

(7) 1 Bei einer Güterbeförderung, die einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung vorangeht, kann die<br />

Ausfuhr oder die Wiederausfuhr aus Vereinfachungsgründen durch folgende Bescheinigung des<br />

auftraggebenden Spediteurs/Hauptfrachtführers auf dem schriftlichen Transportauftrag nachgewiesen werden:<br />

„Bescheinigung für <strong>Umsatzsteuer</strong>zwecke<br />

Ich versichere, dass ich die im Auftrag genannten Gegenstände nach ... (Ort im Drittlandsgebiet) versenden<br />

werde. Die Angaben habe ich nach bestem Wissen und Gewissen auf Grund meiner Geschäftsunterlagen<br />

gemacht, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind.<br />

(Ort und Datum) (Unterschrift)“<br />

2 Rechnen der Spediteur/Hauptfrachtführer und der Unterfrachtführer durch Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG)<br />

ab, kann die Bescheinigung nach Satz 1 auch auf der Gutschrift erfolgen. 3 Auf die eigenhändige Unterschrift des<br />

auftraggebenden Spediteurs/Frachtführers kann verzichtet werden, wenn die für den Spediteur/Hauptfrachtführer<br />

zuständige Oberfinanzdirektion bzw. oberste Finanzbehörde dies genehmigt hat und in dem Transportauftrag<br />

oder der Gutschrift auf die Genehmigungsverfügung bzw. den Genehmigungserlass unter Angabe von Datum<br />

und Aktenzeichen hingewiesen wird.<br />

(8) 1 Eine grenzüberschreitende Beförderung zwischen dem Inland und einem Drittland liegt auch vor, wenn<br />

die Güterbeförderung <strong>vom</strong> Inland über einen anderen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland durchgeführt wird.<br />

2 Befördert in diesem Fall ein Unternehmer die Güter auf einer Teilstrecke <strong>vom</strong> Inland in das übrige<br />

Gemeinschaftsgebiet, ist diese Leistung nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG steuerfrei<br />

(vgl. Beispiel 2). 3 Der Unternehmer hat die Ausfuhr der Güter durch Belege nachzuweisen (vgl. § 4 Nr. 3 Sätze 3<br />

und 4 UStG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 3 UStDV). 4 Wird der Nachweis nicht erbracht, ist die<br />

Güterbeförderung steuerpflichtig (vgl. Beispiel 1).<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Die in der Schweiz ansässige Privatperson P beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer F,<br />

Güter von Mainz nach Istanbul (Türkei) zu befördern. 2 F beauftragt den deutschen Unterfrachtführer F1 mit<br />

der Beförderung von Mainz nach Bozen (Italien) und den italienischen Unterfrachtführer F2 mit der<br />

Beförderung von Bozen nach Istanbul. 3 Dabei kann F2 die Ausfuhr in die Türkei durch Belege nachweisen,<br />

F1 dagegen nicht.<br />

4<br />

Die Beförderungsleistung des F an seinen Leistungsempfänger P umfasst die Gesamtbeförderung von<br />

Mainz nach Istanbul. 5 Nach § 3b Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG ist nur der Teil der Leistung steuerbar, der auf

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