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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 570<br />

19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG<br />

(1) 1 Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG<br />

verzichtet. 2 Er unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes. 3 Die Erklärung<br />

nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG kann der Unternehmer bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung abgeben.<br />

4 Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:<br />

1 2<br />

<strong>1.</strong> Die Erklärung gilt <strong>vom</strong> Beginn des Kalenderjahres an, für das der Unternehmer sie abgegeben hat. Beginnt<br />

der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des Kalenderjahres, gilt die Erklärung<br />

<strong>vom</strong> Beginn dieser Tätigkeit an.<br />

1 2<br />

2. Für die Erklärung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Berechnet der Unternehmer in den<br />

Voranmeldungen oder in der Steuererklärung für das Kalenderjahr die Steuer nach den allgemeinen<br />

Vorschriften des UStG, ist darin grundsätzlich eine Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG zu<br />

erblicken (vgl. auch BFH-Urteile <strong>vom</strong> 19. 12. 1985, V R 167/82, BStBl 1986 II S. 420, und <strong>vom</strong><br />

1<strong>1.</strong> 12. 1997, V R 50/94, BStBl 1998 II S. 420). 3 In Zweifelsfällen ist der Unternehmer zu fragen, welcher<br />

Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will.<br />

(2) 1 Vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung kann der Unternehmer die Erklärung mit<br />

Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen. 2 Nimmt der Unternehmer die Erklärung zurück, kann er die<br />

Rechnungen, in denen er die <strong>Umsatzsteuer</strong> gesondert ausgewiesen hat, nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG<br />

berichtigen.<br />

(3) 1 Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer<br />

mindestens für fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG). 2 Die Fünfjahresfrist ist <strong>vom</strong> Beginn des ersten<br />

Kalenderjahres an zu berechnen, für das die Erklärung gilt.<br />

(4) 1 Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer die Erklärung mit Wirkung <strong>vom</strong><br />

Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 UStG). 2 Der Widerruf ist spätestens bis zur<br />

Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären (§ 19 Abs. 2 Satz 4<br />

UStG). 3 Im Falle des Widerrufs kann der Unternehmer die Rechnungen, in denen er die <strong>Umsatzsteuer</strong> gesondert<br />

ausgewiesen hat, nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG berichtigen.<br />

(5) 1 Hinsichtlich der Steuerfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass die <strong>Umsatzsteuer</strong> eine Anmeldungssteuer<br />

ist. 2 Die nach § 18 Abs. 3 UStG zu übermittelnde 141 Steuererklärung für das Kalenderjahr steht deshalb –<br />

erforderlichenfalls nach Zustimmung der Finanzbehörde – einer Steuerfestsetzung gleich (§ 168 AO). 3 Eine<br />

Steuerfestsetzung ist ferner die Festsetzung der <strong>Umsatzsteuer</strong> durch Steuerbescheid (§ 155 AO). 4 Keine<br />

Steuerfestsetzungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG sind die Voranmeldung und die Festsetzung einer<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>-Vorauszahlung. 5 Durch ihre Unanfechtbarkeit wird deshalb die Möglichkeit, eine Erklärung nach<br />

§ 19 Abs. 2 Satz 1 UStG abzugeben, nicht ausgeschlossen.<br />

(6) 1 Eine Steuerfestsetzung ist unanfechtbar, wenn auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs wirksam verzichtet<br />

oder ein Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist, wenn die Rechtsbehelfsfrist ohne Einlegung eines<br />

förmlichen Rechtsbehelfs abgelaufen oder wenn gegen den Verwaltungsakt oder die gerichtliche Entscheidung<br />

kein Rechtsbehelf mehr gegeben ist. 2 Dabei ist unter Unanfechtbarkeit die formelle Bestandskraft der<br />

erstmaligen Steuerfestsetzung zu verstehen, die auch in einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung<br />

oder in einer Steueranmeldung bestehen kann (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 19. 12. 1985, V R 167/82, BStBl 1986 II<br />

S. 420, und <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> 12. 1997, V R 50/94, BStBl 1998 II S. 420).<br />

141 Durch das BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 2<strong>1.</strong> Dezember 2010 – IV D 3 – 7340/0 :003 (2010/1027930) – wurde das Wort „abzugebende“ mit<br />

Wirkung <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> Januar 2011 durch das Wort „zu übermittelnde“ ersetzt

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