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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 575<br />

22.<strong>1.</strong> Ordnungsgrundsätze<br />

(1) 1 Die allgemeinen Vorschriften über das Führen von Büchern und Aufzeichnungen der §§ 140 bis 148 AO<br />

gelten in Übereinstimmung mit § 63 Abs. 1 UStDV auch für die Aufzeichnungen für <strong>Umsatzsteuer</strong>zwecke. 2 Die<br />

Aufzeichnungen sind grundsätzlich im Geltungsbereich des UStG zu führen (vgl. § 146 Abs. 2 Satz 1 AO, § 14b<br />

UStG und Abschnitt 14b.1 Abs. 8 ff.); abweichend können elektronische Bücher und sonstige elektronische<br />

Aufzeichnungen unter den Voraussetzungen des § 146 Abs. 2a und Abs. 2b AO im Ausland geführt und<br />

aufbewahrt werden. 3 Sie sind mit den zugehörigen Belegen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3<br />

AO, § 14b UStG) geordnet aufzubewahren. 4 Für auf Thermopapier erstellte Belege gilt Abschnitt 14b.1 Abs. 6<br />

entsprechend. 5 Das Finanzamt kann jederzeit verlangen, dass der Unternehmer die Unterlagen vorlegt. 6 Zur<br />

Führung der Aufzeichnungen bei Betriebsstätten und Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs des<br />

UStG vgl. § 146 Abs. 2 Sätze 2 ff. AO.<br />

(2) 1 Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Belege können unter bestimmten Voraussetzungen als<br />

Wiedergaben auf einem Bildträger – z.B. Mikrofilm – oder auf anderen Datenträgern – z.B. Magnetband,<br />

Magnetplatte oder Diskette – aufbewahrt werden (vgl. § 147 Abs. 2 AO). 2 Das bei der Aufbewahrung von Bildoder<br />

anderen Datenträgern angewandte Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung,<br />

insbesondere den Anforderungen des BMF-Schreibens <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> 2. 1984, BStBl I S. 155, und den diesem<br />

Schreiben beigefügten „Mikrofilm-Grundsätzen“ sowie den „Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter<br />

Buchführungssysteme – GoBS –“ (Anlage zum BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 7. 1<strong>1.</strong> 1995, BStBl I S. 738, entsprechen.<br />

3<br />

Unter dieser Voraussetzung können die Originale der Geschäftsunterlagen grundsätzlich vernichtet werden.<br />

4 5<br />

Diese Aufbewahrungsformen bedürfen keiner besonderen Genehmigung. Für das Lesbarmachen der nicht im<br />

Original aufbewahrten Aufzeichnungen und Geschäftsunterlagen ist § 147 Abs. 5 AO zu beachten. 6 Zu den<br />

Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong><br />

16. 7. 2001, BStBl I S. 415.<br />

(3) 1 Die Mikroverfilmung kann auch auf zollamtliche Belege – z.B. Quittungen über die Entrichtung von<br />

Einfuhrumsatzsteuer – angewandt werden. 2 Mikrofilmaufnahmen der Belege über Einfuhrumsatzsteuer bzw.<br />

Mikrokopien dieser Belege sind als ausreichender Nachweis für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 2 UStG anzuerkennen. 3 Dies gilt auch für die Anerkennung von mikroverfilmten Zollbelegen zur<br />

Ausstellung von Ersatzbelegen oder zur Aufteilung zum Zwecke des Vorsteuerabzugs, wenn die vollständige<br />

oder teilweise Ungültigkeit des Originalbelegs auf der Mikrofilmaufnahme bzw. der Mikrokopie erkennbar ist.<br />

(4) 1 Die am Schluss eines Voranmeldungszeitraums zusammenzurechnenden Beträge (§ 63 Abs. 2 UStDV)<br />

müssen auch für den jeweiligen Besteuerungszeitraum zusammengerechnet werden. 2 Die Entgelte für<br />

empfangene Leistungen des Unternehmers (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG) und die Bemessungsgrundlagen für die<br />

Einfuhr von Gegenständen, die für das Unternehmen eingeführt worden sind (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG), brauchen<br />

für umsatzsteuerliche Zwecke nicht zusammengerechnet zu werden.<br />

(5) 1 In den Fällen des § 13a Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 13b Abs. 5 und des § 14c Abs. 2 UStG gilt die<br />

Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen auch für Personen, die nicht Unternehmer sind. 2 Insoweit sind<br />

die Entgelte, Teilentgelte und die nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten Steuerbeträge am Schluss eines jeden<br />

Voranmeldungszeitraums zusammenzurechnen (§ 63 Abs. 2 Satz 1 UStDV).

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