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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 588<br />

23.4. Verfahren<br />

(1) Zur Frage, wann eine Steuerfestsetzung unanfechtbar ist, wird auf Abschnitt 19.2 Abs. 6 verwiesen.<br />

(2) 1 Der Antrag auf Besteuerung nach einem festgesetzten Durchschnittssatz, seine Rücknahme und sein<br />

Widerruf sind an keine bestimmte Form gebunden und können auch durch schlüssiges Verhalten vorgenommen<br />

werden (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> 12. 1997, V R 50/94, BStBl 1998 II S. 420). 2 Berechnet der Unternehmer zum<br />

Beispiel in den Voranmeldungen oder in der Jahreserklärung die Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz, ist<br />

darin ein Antrag zu sehen. 3 Eines besonderen Bescheides bedarf es nur bei Ablehnung des Antrages.<br />

(3) Ein Widerruf im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 UStG liegt nicht vor, wenn der Antrag auf Besteuerung nach<br />

Durchschnittssätzen zurückgenommen wird, bevor die Steuerfestsetzung zumindest eines Kalenderjahres, für das<br />

ein Durchschnittssatz in Anspruch genommen wurde, unanfechtbar geworden ist.<br />

(4) 1 Der Wegfall von Voraussetzungen für die Anwendung von Durchschnittssätzen (Überschreiten der<br />

61 356 €-Grenze oder Eintritt der Buchführungspflicht) gilt nicht als Widerruf, wenn der Unternehmer die<br />

Durchschnittssätze für das Kalenderjahr wieder in Anspruch nimmt, bei dessen Beginn die Voraussetzungen<br />

zuerst wieder vorliegen. 2 Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, gilt dies als<br />

Widerruf mit Wirkung <strong>vom</strong> Beginn des Kalenderjahres ab, für das die Durchschnittssätze zuerst nicht mehr<br />

angewendet werden durften.

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