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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 257<br />

4.18.<strong>1.</strong> Wohlfahrtseinrichtungen<br />

(1) Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind nur die in § 23 UStDV aufgeführten<br />

Vereinigungen.<br />

(2) Ob ein Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen<br />

Zwecken dient, ist nach den §§ 52 bis 68 AO zu beurteilen.<br />

(3) 1 Ein Unternehmer verfolgt steuerbegünstigte Zwecke unmittelbar, wenn er sie selbst verwirklicht.<br />

2<br />

Unmittelbar gemeinnützigen Zwecken können Leistungen aber auch dann dienen, wenn sie an einen Empfänger<br />

bewirkt werden, der seinerseits ausschließlich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgt (BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

8. 7. 1971, V R 1/68, BStBl 1972 II S. 70).<br />

(4) 1 Als Mitgliedschaft im Sinne des § 4 Nr. 18 UStG ist nicht nur die unmittelbare Mitgliedschaft in einem<br />

amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband anzusehen. 2 Auch bei einer nur mittelbaren Mitgliedschaft kann die<br />

Steuerbefreiung in Betracht kommen. 3 Als mittelbare Mitgliedschaft ist die Mitgliedschaft bei einer der freien<br />

Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaft oder Personenvereinigung anzusehen, die ihrerseits einem amtlich<br />

anerkannten Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist (z.B. Werkstätten für behinderte Menschen als<br />

Mitglieder einer Wohlfahrtseinrichtung, die Mitglied eines amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbandes ist). 4 Die<br />

mittelbare Mitgliedschaft bei einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband reicht daher aus, wenn auch die<br />

übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG gegeben sind, um die Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift in<br />

Anspruch zu nehmen.<br />

(5) 1 Ob eine Leistung dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis<br />

unmittelbar zugute kommt, ist unabhängig davon zu prüfen, wer Vertragspartner der Wohlfahrtseinrichtung und<br />

damit Leistungsempfänger im Rechtssinne ist. 2 Liefert ein Unternehmer z.B. Gegenstände, mit deren Herstellung<br />

Schwerversehrte aus arbeitstherapeutischen Gründen beschäftigt werden, gegen Entgelt an die auftraggebenden<br />

Firmen, sind diese Umsätze nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei.<br />

(6) 1 Leistungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder<br />

Behörden sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei, wenn sie nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar<br />

hilfsbedürftigen Personen im Sinne der §§ 53, 66 AO zugute kommen (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 7. 1<strong>1.</strong> 1996, V R 34/96,<br />

2<br />

BStBl 1997 II S. 366). Deshalb sind z.B. die Übernahme von Verwaltungsaufgaben und die<br />

Nutzungsüberlassung von Telefonanlagen steuerpflichtig.<br />

(7) 1 Die Steuerfreiheit für die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen an Personen,<br />

die bei den begünstigten Leistungen tätig sind, kommt nur dann in Betracht, wenn diese Sachzuwendungen als<br />

Vergütung für geleistete Dienste gewährt werden. 2 Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach<br />

dem Arbeitsvertrag, den mündlichen Abreden oder nach den sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z.B.<br />

faktische betriebliche Übung) neben dem Barlohn einen zusätzlichen Lohn in Form der Sachzuwendungen<br />

erhält. 3 Unschädlich ist es hierbei, wenn die Beteiligten aus verrechnungstechnischen Gründen einen<br />

Bruttogesamtlohn bilden und hierauf die Sachzuwendungen anrechnen. 4 Die Sachzuwendungen werden jedoch<br />

nicht als Vergütung für geleistete Dienste gewährt, wenn sie auf den Barlohn des Arbeitnehmers angerechnet<br />

werden. 5 Die Sachzuwendungen haben hier nicht die Eigenschaft eines Arbeitslohnes. 6 Vielmehr liegt ein<br />

besonderer Umsatz an den Arbeitnehmer vor, der nicht unter die Befreiung des § 4 Nr. 18 UStG fällt (vgl. BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 3. 3. 1960, V 103/58 U, BStBl III S. 169).<br />

(8) 1 Die Umsätze der Altenheime von Körperschaften, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied<br />

angeschlossen sind, sind unter den in § 4 Nr. 18 UStG genannten Voraussetzungen steuerfrei, wenn die<br />

Körperschaft der freien Wohlfahrtspflege dient. 2 Diese Voraussetzung kann auch dann erfüllt sein, wenn die in<br />

dem Altenheim aufgenommenen Personen nicht wirtschaftlich, sondern körperlich oder geistig hilfsbedürftig<br />

sind, denn die Wohlfahrtspflege umfasst nicht nur die Sorge für das wirtschaftliche, sondern u.a. auch für das<br />

gesundheitliche Wohl (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 20. 1<strong>1.</strong> 1969, V R 40/66, BStBl 1970 II S. 190).<br />

(9) 1 Gemeinnützige Studentenwerke, die Mitglieder eines amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbands sind,<br />

können für ihre in Mensa- und Cafeteria-Betrieben getätigten Umsätze von Speisen und Getränken an Studenten<br />

die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG in Anspruch nehmen. 2 Dies gilt für die entgeltliche Abgabe von<br />

alkoholischen Getränken nur dann, wenn damit das Warenangebot ergänzt wird und dieser Anteil im<br />

vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 5 % des Gesamtumsatzes betragen hat. 3 Wegen der Anwendung<br />

des ermäßigten Steuersatzes bei der entgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken an Nichtstudierende vgl.<br />

Abschnitt 12.9 Abs. 4 Nr. 6.<br />

(10) 1 Die Kolpinghäuser sind zwar Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes, sie dienen jedoch nicht der<br />

freien Wohlfahrtspflege, weil die Aufnahme in den Kolpinghäusern ohne Rücksicht auf die Bedürftigkeit der<br />

aufzunehmenden Personen erfolgt. 2 Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG ist daher auf die<br />

Kolpinghäuser nicht anzuwenden.<br />

(11) 1 Die nach dem SGB XII an Werkstätten für behinderte Menschen gezahlten Pflegegelder sind als<br />

Entgelte für die Betreuungs-, Beköstigungs-, Beherbergungs- und Beförderungsleistungen dieser Werkstätten

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