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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 529 (9) 1 Zu den Aufwendungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG können auch AfA für abnutzbare<br />

Wirtschaftsgüter gehören, für deren Anschaffungskosten der Vorsteuerabzug gewährt wurde (vgl. BFH-Urteil<br />

<strong>vom</strong> 2. 7. 2008, XI R 60/06, BStBl 2009 II S. 167). 2 § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG setzt - anders als § 15a UStG - nicht<br />

zwingend voraus, dass sich die Verhältnisse in Bezug auf die Verwendungsumsätze geändert haben.<br />

(10) 1 Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 UStG ist entsprechend anzuwenden, wenn in einer Rechnung der<br />

Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG berichtigt wird. 2 Die Berichtigung der <strong>vom</strong> Rechnungsaussteller wegen<br />

unrichtigen Steuerausweises geschuldeten <strong>Umsatzsteuer</strong> ist in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem<br />

er eine Rechnung mit geändertem Steuerausweis erteilt. 3 Der Widerspruch gegen den in einer Gutschrift<br />

enthaltenen Steuerausweis wirkt deshalb erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird (vgl. BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 19. 5. 1993, V R 110/88, BStBl II S. 779). 4 Die Berichtigung der Vorsteuer durch den<br />

Leistungsempfänger hingegen ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem diese abgezogen wurde.<br />

5 § 14c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG betreffen nicht den Leistungsempfänger, sondern regeln nur die<br />

Voraussetzungen für die Erstattung der wegen unrichtigen Steuerausweises geschuldeten <strong>Umsatzsteuer</strong> des<br />

Steuerschuldners (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 6. 12. 2007, V R 3/06, BStBl 2009 II S. 203).

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