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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 178 b) bei der Vermittlung von grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen im Luftverkehr von bzw.<br />

zu Beförderungszielen außerhalb des übrigen Gemeinschaftsgebiets (sog. Drittlandsflüge) mit 5 % des<br />

Entgelts für die Vermittlungsleistung.<br />

6 Diese Pauschalregelung ist dann auch auf Fälle ohne Start und Ziel im Inland anzuwenden. 7 Zwischen- oder<br />

Umsteigehalte gelten dabei nicht als Beförderungsziele. 8 Dieser vereinfachte Aufteilungsmaßstab gilt nicht,<br />

soweit das <strong>vom</strong> Reisenden erhobene Entgelt auf andere Leistungen entfällt (z.B. auf die Vermittlung von<br />

Unterkunft oder Mietwagen).<br />

1<br />

2. Erhält ein Reisebüro eine Zahlung von einem Luftverkehrsunternehmen, das die dem Reisenden vermittelte<br />

Personenbeförderungsleistung erbringt, ohne von diesem ausdrücklich zur Vermittlung beauftragt zu sein, ist<br />

diese Zahlung regelmäßig (z.B. im Rahmen eines sog. Nullprovisionsmodells) Entgelt von dritter Seite für<br />

die gegenüber dem Reisenden erbrachte Vermittlungsleistung. 2 Nach den Umständen des Einzelfalls (z.B.<br />

auf der Grundlage eines gesonderten Dienstleistungsvertrags) kann ein Entgelt für eine gesonderte Leistung<br />

des Reisebüros an das Luftverkehrsunternehmen, die nicht in der steuerfreien Vermittlung einer<br />

Personenbeförderungsleistung besteht, oder in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein nicht steuerbarer<br />

Zuschuss (vgl. Abschnitt 10.2 Abs. 7) gegeben sein; Nummer 1 bleibt auch in diesen Fällen unberührt.<br />

3. Erhält ein Reisebüro, das grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr im Auftrag<br />

des Luftverkehrsunternehmens vermittelt, von diesem für den Flugscheinverkauf ein Entgelt, und erhebt es<br />

daneben einen zusätzlichen Betrag <strong>vom</strong> Reisenden, erbringt es beim Flugscheinverkauf eine nach § 4 Nr. 5<br />

Satz 1 Buchstabe b UStG steuerfreie Vermittlungsleistung an das Luftverkehrsunternehmen und gleichzeitig<br />

eine nach Maßgabe der Nummer 1 anteilig steuerpflichtige Vermittlungsleistung an den Reisenden.<br />

(7) 1 Firmenkunden-Reisebüros erbringen mit ihren Leistungen an Firmenkunden hauptsächlich<br />

Vermittlungsleistungen und nicht eine einheitliche sonstige Leistung der Kundenbetreuung. 2 Wesen des Vertrags<br />

zwischen Firmenkunden-Reisebüro und Firmenkunden ist die effiziente Vermittlung von Reiseleistungen unter<br />

Beachtung aller Vorgaben des Firmenkunden. 3 Hierzu gehört insbesondere auch die Einhaltung der<br />

kundeninternen Reisekosten-Richtlinie und die erleichterte Reisebuchung mittels Online-Buchungsplattformen.<br />

4<br />

Das Entgelt wird in erster Linie für die Vermittlung der Reiseleistung des Leistungsträgers und nicht für eine<br />

gesonderte Betreuungsleistung gezahlt.<br />

(8) 1 Das Firmenkunden-Reisebüro wird nicht (nur) im Auftrag des jeweiligen Leistungsträgers tätig. 2 Es tritt<br />

regelmäßig als Vermittler im Namen und für Rechnung des Firmenkunden auf. 3 Die Vermittlungsleistung des<br />

Reisebüros ist nach Absatz 5 Satz 4 steuerpflichtig, wenn dem Kunden für die Vermittlung der Tätigkeit ein<br />

gesondertes Entgelt berechnet wird. 4 Das betrifft insbesondere Fälle, in denen das Reisebüro dem Kunden für<br />

eine besondere Leistung gesondert Kosten berechnet (z.B. besondere Bearbeitungsgebühren).<br />

(9) Eine von einem Reisebüro an einen Reiseveranstalter erbrachte Leistung ist auch dann noch als<br />

Vermittlungsleistung anzusehen, wenn der Reisende von der Reise vertragsgemäß zurücktritt und das Reisebüro<br />

in diesem Fall <strong>vom</strong> Reiseveranstalter nur noch ein vermindertes Entgelt (sog. Stornoprovision) für die von ihm<br />

erbrachte Leistung erhält.

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