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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 157<br />

3f.<strong>1.</strong> Ort der unentgeltlichen Wertabgaben<br />

1 Für unentgeltliche Wertabgaben gilt nach § 3f UStG ein einheitlicher Leistungsort. 2 Danach ist grundsätzlich<br />

der Ort maßgebend, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 3 Geschieht die Wertabgabe von<br />

einer Betriebsstätte aus, ist die Belegenheit der Betriebsstätte maßgebend. 4 Abschnitt 3a.1 Abs. 2 und 3 ist<br />

entsprechend anzuwenden.

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