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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 405<br />

Beispiel:<br />

1 Der in Stuttgart ansässige Großhändler G bestellt am <strong>1.</strong> 7. 01 bei dem in München ansässigen<br />

Handyhersteller H 900 Mobilfunkgeräte zu einem Preis von insgesamt 45 000 €.<br />

2 Vereinbarungsgemäß liefert H die Mobilfunkgeräte in zehn Tranchen mit je 90 Stück zu je 4 500 € an<br />

G aus.<br />

3 Die zehn Tranchen Mobilfunkgeräte stellen einen zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgang<br />

dar, denn die Lieferung der Geräte erfolgte auf der Grundlage einer Bestellung über die<br />

Gesamtmenge von 900 Stück. 4 G schuldet daher als Leistungsempfänger die <strong>Umsatzsteuer</strong> für diese<br />

zusammenhängenden Lieferungen (§ 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 10 UStG).<br />

4 Bei der Anwendung des Satzes 1 bleiben nachträgliche Entgeltminderungen für die Beurteilung der<br />

Betragsgrenze von 5 000 € unberücksichtigt; dies gilt auch für nachträgliche Teilrückabwicklungen.<br />

Vereinfachungsregelung<br />

(23) Hat ein Leistungsempfänger für einen an ihn erbrachten Umsatz § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, Nr. 7, Nr. 8<br />

Satz 1 Nr. 9 110 und Nr. 10 111 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter angewandt, obwohl die<br />

Voraussetzungen hierfür fraglich waren oder sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht<br />

vorgelegen haben, ist diese Handhabung beim Leistenden und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden,<br />

wenn sich beide Vertragspartner über die Anwendung von § 13b UStG einig waren und der Umsatz <strong>vom</strong><br />

Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.<br />

Unfreie Versendungen<br />

(24) 1 Zu den sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (vgl. Absatz 2 Nr. 3),<br />

können auch die unfreie Versendung oder die Besorgung einer solchen gehören (§§ 453 ff. HGB). 2 Eine unfreie<br />

Versendung liegt vor, wenn ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei<br />

zum Empfänger der Frachtsendung befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei<br />

besorgen lässt. 3 Die Beförderungsleistung wird nicht gegenüber dem Absender, sondern gegenüber dem<br />

Empfänger der Frachtsendung abgerechnet. 4 Nach § 30a UStDV wird der Rechnungsempfänger aus<br />

Vereinfachungsgründen unter folgenden Voraussetzungen an Stelle des Absenders zum Steuerschuldner für die<br />

Beförderungsleistung bestimmt:<br />

<strong>1.</strong> Der Gegenstand wird durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer befördert oder eine solche<br />

Beförderung durch einen im Ausland ansässigen Spediteur besorgt;<br />

2. der Empfänger der Frachtsendung (Rechnungsempfänger) ist ein Unternehmer oder eine juristische Person<br />

des öffentlichen Rechts;<br />

3. der Empfänger der Frachtsendung (Rechnungsempfänger) hat die Entrichtung des Entgelts für die<br />

Beförderung oder für ihre Besorgung übernommen und<br />

4. aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre Besorgung ist auch die in der Nummer 3 bezeichnete<br />

Voraussetzung zu ersehen.<br />

5<br />

Der Rechnungsempfänger erkennt seine Steuerschuldnerschaft anhand der Angaben in der Rechnung (§ 14a<br />

UStG und § 30a Satz 1 Nr. 3 UStDV).<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der in Frankreich ansässige Unternehmer F versendet vereinbarungsgemäß einen Gegenstand per<br />

Frachtnachnahme durch den ebenfalls in Frankreich ansässigen Beförderungsunternehmer B von Paris nach<br />

Stuttgart an den dort ansässigen Unternehmer U. 2 B stellt dem U die Beförderungsleistung in Rechnung. 3 U<br />

verwendet gegenüber B seine deutsche USt-IdNr.<br />

110<br />

Angabe geändert durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7279/10/10006 (2011/0093284) –, BStBl I S. 156. Die<br />

Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung lautete:<br />

„§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1“.<br />

111<br />

Angabe ergänzt durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 24. Juni 2011 – IV D 3 –S 7279/11/10001 (2011/0480015) –; BStBl I S. . Die Regelung ist<br />

auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.<br />

Die vorhergehende Fassung der Angabe lautete:<br />

„§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, Nr. 7, Nr. 8 Satz 1 und Nr. 9“<br />

112<br />

Angabe geändert durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 27. Juli 2011 – IV D 3 – S 7279/10/10006 (2011/0601165) –, BStBl I S. . Die Regelung<br />

ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Die vorhergehende Fassung der Angabe lautete:<br />

„und Abs. 5 Sätze 2 und 3 UStG“

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