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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 448 5.<br />

1<br />

Ein Nichtunternehmer, z.B. eine Privatperson oder ein Hoheitsbetrieb einer juristischen Person des<br />

öffentlichen Rechts, weist in einem Dokument einen Steuerbetrag gesondert aus. 2 Das gilt auch für<br />

denjenigen, der Abrechnungen dadurch in den Verkehr bringt, dass er sie einem anderen zur beliebigen<br />

Verwendung überlässt oder ein blanko unterschriebenes Papier zum Ausfüllen als Kaufvertrag aushändigt,<br />

ohne ausdrücklich den gesonderten Steuerausweis zu untersagen (vgl. auch BFH-Urteil <strong>vom</strong> 5. 8. 1988,<br />

X R 66/82, BStBl II S. 1019). 3 Der Nichtunternehmer schuldet den Steuerbetrag, gleichgültig ob er eine<br />

Leistung ausführt oder nicht.<br />

(3) 1 Soweit der Aussteller der Rechnung den unberechtigten Steuerausweis gegenüber dem Belegempfänger<br />

für ungültig erklärt hat und die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde, ist dem Schuldner des<br />

Steuerbetrags die Möglichkeit zur Berichtigung einzuräumen (§ 14c Abs. 2 Satz 3 ff. UStG). 2 Im Rahmen eines<br />

Organschaftsverhältnisses ist die Organgesellschaft oder ein von ihr beauftragter Dritter berechtigt, eine von ihr<br />

ausgestellte Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis gegenüber dem Belegempfänger für ungültig zu<br />

erklären. 3 Bei der Berichtigung des unberechtigten Steuerausweises ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend<br />

anzuwenden. 4 Auf den guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung kommt es nicht an (vgl. BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 22. 2. 2001, V R 5/99, BStBl 2004 II S. 143). 5 Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt,<br />

wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte<br />

Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist.<br />

(4) 1 Steuerschuldner nach § 14c Abs. 2 UStG ist der Aussteller der Rechnung (§ 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG). 2 Im<br />

Rahmen eines Organschaftsverhältnisses schuldet hingegen der Organträger die durch eine Organgesellschaft<br />

unberechtigt ausgewiesene Steuer. 3 Eine GmbH schuldet die Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG, wenn ein nur zur<br />

Gesamtvertretung berechtigter Geschäftsführer ohne Mitwirkung des anderen Geschäftsführers das<br />

Abrechnungspapier mit unberechtigtem Steuerausweis erstellt, ohne den allgemeinen Rahmen des ihm<br />

übertragenen Geschäftskreises zu überschreiten (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 28. <strong>1.</strong> 1993, V R 75/88, BStBl II S. 357).<br />

4<br />

Wirkt dagegen der in der Rechnung als Aussteller Bezeichnete in keiner Weise bei der Erstellung des<br />

Dokuments mit, kommt eine Inanspruchnahme nach § 14c Abs. 2 UStG nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

16. 3. 1993, XI R 103/90, BStBl II S. 531). 5 Zur Frage, wem die Rechnung zuzurechnen ist, die ein Vermittler<br />

auf den Namen seines Auftraggebers ausgestellt hat, vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 4. 3. 1982, V R 59/81, BStBl II<br />

S. 315.<br />

(5) 1 Der Schuldner des unberechtigt ausgewiesenen Betrages hat die Berichtigung des geschuldeten<br />

Steuerbetrags bei dem für seine Besteuerung zuständigen Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen.<br />

2 3<br />

Diesem Antrag hat er ausreichende Angaben über die Identität des Rechnungsempfängers beizufügen. Das<br />

Finanzamt des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrags hat durch Einholung einer Auskunft beim<br />

Finanzamt des Rechnungsempfängers zu ermitteln, in welcher Höhe und wann ein unberechtigt in Anspruch<br />

genommener Vorsteuerabzug durch den Rechnungsempfänger zurückgezahlt wurde. 4 Nach Einholung dieser<br />

Auskunft teilt das Finanzamt des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrags diesem mit, für welchen<br />

Besteuerungszeitraum und in welcher Höhe die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags vorgenommen<br />

werden kann. 5 Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist in entsprechender Anwendung des § 17<br />

Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens<br />

beseitigt worden ist (§ 14c Abs. 2 Satz 5 UStG). 6 Wurde beim Empfänger der Rechnung kein Vorsteuerabzug<br />

vorgenommen, ist der wegen unberechtigten Steuerausweises geschuldete Betrag beim Aussteller der Rechnung<br />

für den Zeitraum zu berichtigen, in dem die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG entstanden ist.<br />

(6) Hat ein Kleinunternehmer eine Erklärung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG abgegeben, aber vor Eintritt der<br />

Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (vgl. Abschnitt 19.2 Abs. 2) zurückgenommen, muss er die in der<br />

Zwischenzeit erteilten Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis berichtigen und kann den geschuldeten<br />

unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrag unter den in Absatz 5 bezeichneten Voraussetzungen berichtigen.<br />

(7) Der Steueranspruch aus § 14c Abs. 2 UStG besteht vorbehaltlich Absatz 5 unabhängig davon, ob der<br />

Rechnungsempfänger die gesondert ausgewiesene <strong>Umsatzsteuer</strong> unberechtigt als Vorsteuer abgezogen hat oder<br />

nicht.<br />

(8) Für die Berichtigung der auf Grund des unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrags nach § 14c Abs. 2<br />

UStG ergangenen Steuerbescheide gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften der AO.

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