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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 531 3. die Leistung an den Abnehmer, der den Gutschein einlöst, im Inland steuerpflichtig ist und<br />

4. der Hersteller das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen nachgewiesen hat.<br />

2<br />

Die Minderung der Bemessungsgrundlage hängt nicht davon ab, ob der Unternehmer seine Leistung unmittelbar<br />

an den Einzelhändler oder an einen Großhändler oder Zwischenhändler bewirkt.<br />

(6) 1 Die Bemessungsgrundlage beim Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben und vergütet hat, wird um<br />

den Vergütungsbetrag abzüglich der <strong>Umsatzsteuer</strong> gemindert, die sich nach dem <strong>Umsatzsteuer</strong>satz berechnet,<br />

der auf den Umsatz Anwendung findet, für den der Gutschein eingelöst wird. 2 Der Unternehmer kann<br />

entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG die Minderung der Bemessungsgrundlage für den Besteuerungszeitraum<br />

vornehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist, d.h. für den Besteuerungszeitraum,<br />

in dem der Unternehmer den Gutschein vergütet hat. 3 Aus der Minderung der Bemessungsgrundlage folgt nicht,<br />

dass die Rechnung des Unternehmers an seinen Abnehmer und ein etwaiger Vorsteuerabzug dieses Abnehmers<br />

zu berichtigen wären. 4 § 14c Abs. 1 UStG findet in diesen Fällen keine Anwendung.<br />

(7) 1 In den Fällen des Preisnachlassgutscheins soll der Unternehmer, der diesen Gutschein ausgegeben und<br />

vergütet hat, den Nachweis regelmäßig wie folgt führen:<br />

<strong>1.</strong> Durch einen Beleg über die ihn belastende Vergütung des Nennwerts des Gutscheins gegenüber dem<br />

Zwischenhändler; der Beleg soll außerdem folgende Angaben enthalten:<br />

a) Bezeichnung (z.B. Registriernummer) des Gutscheins;<br />

b) Name und Anschrift des Endabnehmers;<br />

c) Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Endabnehmers, und<br />

2. durch Vorlage eines Belegs des Zwischenhändlers, aus dem sich ergibt, dass die Leistung an den<br />

Endabnehmer im Inland steuerpflichtig ist; aus dem Beleg müssen sich der maßgebliche Steuersatz und der<br />

Preis, aufgegliedert nach dem <strong>vom</strong> Endabnehmer aufgewendeten Betrag und Nennwert des Gutscheins, den<br />

der Endabnehmer an Zahlungs statt hingibt, ergeben.<br />

2<br />

Die Nachweise können sich auch aus der Gesamtheit anderer beim Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben<br />

und vergütet hat, vorliegender Unterlagen ergeben, wenn sich aus ihnen leicht und eindeutig nachprüfen lässt,<br />

dass die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage vorgelegen haben.<br />

(8) 1 In den Fällen des Preiserstattungsgutscheins soll der Unternehmer, der diesen Gutschein ausgegeben und<br />

vergütet hat, den Nachweis regelmäßig wie folgt führen:<br />

<strong>1.</strong> Durch eine Kopie der Rechnung des Zwischenhändlers, aus der sich eindeutig der steuerpflichtige Umsatz<br />

ergibt, für den die Vergütung geleistet wurde, und<br />

2. durch einen Beleg über die ihn belastende Vergütung (z.B. Überweisung oder Barzahlung) des Nennwerts<br />

des Gutscheins gegenüber dem Endabnehmer; der Beleg soll außerdem folgende Angaben enthalten:<br />

a) Bezeichnung (z.B. Registriernummer) des Gutscheins;<br />

b) Name und Anschrift des Endabnehmers;<br />

c) Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Endabnehmers.<br />

2<br />

Die Nachweise können sich auch aus der Gesamtheit anderer beim Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben<br />

und vergütet hat, vorliegender Unterlagen ergeben, wenn sich aus ihnen leicht und eindeutig nachprüfen lässt,<br />

dass die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage vorgelegen haben.<br />

(9) 1 Aus allen Umsatzgeschäften in der Kette dürfen insgesamt nur die <strong>Umsatzsteuer</strong>beträge berücksichtigt<br />

werden, die dem <strong>vom</strong> Endabnehmer wirtschaftlich aufgewendeten <strong>Umsatzsteuer</strong>betrag entsprechen. 2 Für<br />

Unternehmer, die auf den Produktions- und Vertriebsstufen vor der Endverbrauchsstufe tätig sind, muss die<br />

Umsatzbesteuerung neutral sein.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Hersteller A verkauft an den Zwischenhändler B ein Möbelstück für 1 000 € zuzüglich 190 € gesondert<br />

ausgewiesener <strong>Umsatzsteuer</strong>. 2 B verkauft dieses Möbelstück an den Einzelhändler C für 1 500 € zuzüglich<br />

285 € gesondert ausgewiesener <strong>Umsatzsteuer</strong>. 3 C verkauft dieses Möbelstück an den Endabnehmer D für<br />

2 000 € zuzüglich 380 € gesondert ausgewiesener <strong>Umsatzsteuer</strong>. 4 D zahlt C einen Barbetrag i.H.v. 2 261 €<br />

und übergibt C einen von A ausgegebenen Warengutschein mit einem Nennwert von 119 € an Zahlungs<br />

statt. 5 C legt den Warengutschein A vor und erhält von diesem eine Vergütung i.H.v. 119 €<br />

(Preisnachlassgutschein).<br />

6 7<br />

Hersteller A kann die Bemessungsgrundlage seiner Lieferung um 100 € mindern (119 € : 1,19). Die<br />

geschuldete <strong>Umsatzsteuer</strong> des A vermindert sich um 19 €. 8 Einer Rechnungsberichtigung bedarf es nicht.<br />

9<br />

Zwischenhändler B hat in Höhe des in der Rechnung des A ausgewiesenen <strong>Umsatzsteuer</strong>betrags – unter den<br />

weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG – einen Vorsteuerabzug i.H.v. 190 €.

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