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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 164<br />

4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf<br />

Gegenstände der Einfuhr beziehen<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG kommt insbesondere<br />

für folgende sonstige Leistungen in Betracht:<br />

<strong>1.</strong> für grenzüberschreitende Güterbeförderungen und Beförderungen im internationalen<br />

Eisenbahnfrachtverkehr (vgl. Abschnitt 4.3.2) bis zum ersten Bestimmungsort in der Gemeinschaft (vgl.<br />

Absatz 8 Beispiel 1);<br />

2. für Güterbeförderungen, die nach vorangegangener Beförderung nach Nr. 1 nach einem weiteren<br />

Bestimmungsort in der Gemeinschaft durchgeführt werden, z.B. Beförderungen auf Grund einer<br />

nachträglichen Verfügung oder Beförderungen durch Rollfuhrunternehmer <strong>vom</strong> Flughafen, Binnenhafen<br />

oder Bahnhof zum Empfänger (vgl. Absatz 8 Beispiele 2 und 3);<br />

3. für den Umschlag und die Lagerung von eingeführten Gegenständen (vgl. Absatz 8 Beispiele 1 bis 6);<br />

4. für handelsübliche Nebenleistungen, die bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei den in den<br />

Nummern 2 und 3 bezeichneten Leistungen vorkommen, z.B. Wiegen, Messen, Probeziehen oder Anmelden<br />

zur Abfertigung zum freien Verkehr;<br />

5. für die Besorgung der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Leistungen;<br />

6. für Vermittlungsleistungen, für die die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG nicht in Betracht kommt, z.B.<br />

für die Vermittlung von steuerpflichtigen Lieferungen, die von einem Importlager im Inland ausgeführt<br />

werden (vgl. Absatz 8 Beispiele 5 und 6).<br />

2<br />

Die Steuerbefreiung setzt nicht voraus, dass die Leistungen an einen ausländischen Auftraggeber bewirkt<br />

werden. 3 Die Leistungen sind steuerfrei, wenn sie sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen und soweit die<br />

Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind.<br />

(2) 1 Da die Steuerbefreiung für jede Leistung, die sich auf Gegenstände der Einfuhr bezieht, in Betracht<br />

kommen kann, braucht nicht geprüft zu werden, ob es sich um eine Beförderung, einen Umschlag oder eine<br />

Lagerung von Einfuhrgegenständen oder um handelsübliche Nebenleistungen dazu handelt. 2 Voraussetzung für<br />

die Steuerbefreiung ist, dass die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten<br />

sind. 3 Diese Voraussetzung ist in den Fällen erfüllt, in denen die Kosten einer Leistung nach § 11 Abs. 1 oder 2<br />

und/oder 3 Nr. 3 und 4 UStG Teil der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr geworden sind (vgl. Absatz 8<br />

Beispiele 1, 2 und 4 bis 6). 4 Dies ist auch bei Gegenständen der Fall, deren Einfuhr nach den für die<br />

Einfuhrbesteuerung geltenden Vorschriften befreit ist (z.B. Umzugs- oder Messegut).<br />

(3) 1 Der leistende Unternehmer hat im Geltungsbereich der UStDV durch Belege nachzuweisen, dass die<br />

Kosten für die Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind (vgl. § 20 Abs. 2 und 3<br />

UStDV). 2 Aus Vereinfachungsgründen wird jedoch bei Leistungen an ausländische Auftraggeber auf den<br />

Nachweis durch Belege verzichtet, wenn das Entgelt für die einzelne Leistung weniger als 100 € beträgt und sich<br />

aus der Gesamtheit der beim leistenden Unternehmer vorhandenen Unterlagen keine berechtigten Zweifel daran<br />

ergeben, dass die Kosten für die Leistung Teil der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr sind.<br />

(4) Als Belege für den in Absatz 3 bezeichneten Nachweis kommen in Betracht:<br />

<strong>1.</strong> zollamtliche Belege, und zwar<br />

1<br />

a) ein Stück der Zollanmeldung – auch ergänzende Zollanmeldung – mit der Festsetzung der<br />

Einfuhrabgaben und gegebenenfalls auch der Zollquittung. 2 Diese Belege können als Nachweise<br />

insbesondere in den Fällen dienen, in denen der leistende Unternehmer, z.B. der Spediteur, selbst die<br />

Abfertigung der Gegenstände, auf die sich seine Leistung bezieht, zum freien Verkehr beantragt,<br />

b) 1 ein Beleg mit einer Bestätigung der Zollstelle, dass die Kosten für die Leistung in die<br />

Bemessungsgrundlage für die Einfuhr einbezogen worden sind. 2 Für diesen Beleg soll von den<br />

deutschen Zollstellen eine Bescheinigung nach vorgeschriebenem Muster verwendet werden. 3 Die<br />

Zollstelle erteilt die vorbezeichnete Bestätigung auf Antrag, und zwar auch auf anderen im<br />

Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblichen Papieren. 4 Diese Papiere müssen jedoch alle Angaben<br />

enthalten, die das Muster vorsieht. 5 Auf Absatz 8 Beispiele 2 und 4 bis 6 wird hingewiesen. 6 Sind bei<br />

der Besteuerung der Einfuhr die Kosten für die Leistung des Unternehmers geschätzt worden, genügt es<br />

für den Nachweis, dass der geschätzte Betrag in den Belegen angegeben ist. 7 Bescheinigungen<br />

entsprechenden Inhalts von Zollstellen anderer EU-Mitgliedstaaten sind ebenfalls anzuerkennen;<br />

2. andere Belege<br />

1<br />

In den Fällen, in denen die Kosten für eine Leistung nach § 11 Abs. 1 und 2 und/oder 3 Nr. 3 und 4 UStG<br />

Teil der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr geworden sind, genügt der eindeutige Nachweis hierüber.<br />

2<br />

Als Nachweisbelege kommen in diesen Fällen insbesondere der schriftliche Speditionsauftrag, das im<br />

Speditionsgewerbe übliche Bordero, ein Doppel des Versandscheins, ein Doppel der Rechnung des Lieferers

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