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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 35 Gastspiel eines Theaterensembles) als Veranstalter anzusehen ist, vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> 8. 1960, V 188/58 U,<br />

BStBl III S. 476. 8 Zur steuerlichen Behandlung einer aus Mietern und Grundstückseigentümern bestehenden<br />

Werbegemeinschaft vgl. Abschnitt <strong>1.</strong>4 Abs. 5.<br />

Innengesellschaften<br />

(5) 1 Innengesellschaften, die ohne eigenes Vermögen, ohne Betrieb, ohne Rechtsfähigkeit und ohne Firma<br />

bestehen, sind umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, weil ihnen mangels Auftretens nach außen die<br />

Unternehmereigenschaft fehlt. 2 Unternehmer sind – beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – nur die an<br />

der Innengesellschaft beteiligten Personen oder Personenzusammenschlüsse (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> 1<strong>1.</strong> 1965,<br />

V 146/63 S, BStBl 1966 III S. 28). 3 Zu den Innengesellschaften gehört auch die – typische oder atypische – stille<br />

Gesellschaft. 4 Eine besondere Art der Innengesellschaft ist die Meta-Verbindung (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

2<strong>1.</strong> 12. 1955, V 161/55 U, BStBl 1956 III S. 58). 5 Bei einer Gewinnpoolung sind Unternehmer nur die<br />

beteiligten Personen, die ihre Geschäfte ebenfalls nach außen in eigenem Namen betreiben, im Gegensatz zur<br />

Meta-Verbindung aber nicht in einem Leistungsaustauschverhältnis miteinander stehen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

12. 2. 1970, V R 50/66, BStBl II S. 477).<br />

Sportveranstaltungen<br />

(6) 1 Bei Sportveranstaltungen auf eigenem Sportplatz ist der Platzverein als Unternehmer anzusehen und mit<br />

den gesamten Einnahmen zur <strong>Umsatzsteuer</strong> heranzuziehen. 2 Der Gastverein hat die ihm aus dieser Veranstaltung<br />

zufließenden Beträge nicht zu versteuern. 3 Bei Sportveranstaltungen auf fremdem Platz hat der mit der<br />

Durchführung der Veranstaltung und insbesondere mit der Erledigung der Kassengeschäfte und der Abrechnung<br />

beauftragte Verein als Unternehmer die gesamten Einnahmen der <strong>Umsatzsteuer</strong> zu unterwerfen, während der<br />

andere Verein die ihm zufließenden Beträge nicht zu versteuern hat. 4 Tritt bei einer Sportveranstaltung nicht<br />

einer der beteiligten Vereine, sondern der jeweilige Verband als Veranstalter auf, hat der veranstaltende Verband<br />

die Gesamteinnahmen aus der jeweiligen Veranstaltung zu versteuern, während die Einnahmeanteile der<br />

beteiligten Vereine nicht der <strong>Umsatzsteuer</strong> unterworfen werden.<br />

Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker<br />

(7) 1 Wird ein Unternehmen von einem Zwangsverwalter im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit nach § 152<br />

Abs. 1 ZVG, einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzverwalter geführt, ist nicht dieser der<br />

Unternehmer, sondern der Inhaber der Vermögensmasse, für die er tätig wird (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 23. 6. 1988,<br />

V R 203/83, BStBl II S. 920, für den Zwangsverwalter und BFH-Urteile <strong>vom</strong> 20. 2. 1986, V R 16/81, BStBl II<br />

S. 579, und <strong>vom</strong> 16. 7. 1987, V R 80/82, BStBl II S. 691, für den Konkursverwalter nach der KO). 2 Dieselben<br />

Grundsätze gelten auch dann, wenn ein zum Nachlass gehörendes Unternehmen <strong>vom</strong> Testamentsvollstrecker als<br />

solchem für den Erben fortgeführt wird. 3 Führt ein Testamentsvollstrecker jedoch ein Handelsgeschäft als<br />

Treuhänder der Erben im eigenen Namen weiter, ist er der Unternehmer und Steuerschuldner (vgl. BFH-Urteil<br />

<strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> 10. 1990, V R 75/85, BStBl 1991 II S. 191). 4 Zur verfahrensrechtlichen Besonderheit bei der<br />

Zwangsverwaltung von mehreren Grundstücken vgl. Abschnitt 18.6 Abs. 4.

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