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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 112<br />

– Leistungen, die in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG genannt sind;<br />

– die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels;<br />

– Güterbeförderungen, einschließlich innergemeinschaftlicher Güterbeförderungen sowie der Vor- und<br />

Nachläufe zu innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen (Beförderungen eines Gegenstands, die in dem<br />

Gebiet desselben Mitgliedstaats beginnt und endet, wenn diese Beförderung unmittelbar einer<br />

innergemeinschaftlichen Güterbeförderung vorangeht oder folgt);<br />

– das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehende<br />

selbständige Leistungen.<br />

38<br />

(17) Zu den sonstigen Leistungen, die unter § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG fallen, gehören auch sonstige<br />

Leistungen, die im Zusammenhang mit der Beantragung oder Vereinnahmung der Steuer im Vorsteuer-<br />

Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG) stehen (vgl. auch Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU)<br />

Nr. 282/2011, ABl. EU 2011 Nr. L 77 S. 1).<br />

(18) Wird ein Gegenstand im Zusammenhang mit einer Ausfuhr oder einer Einfuhr grenzüberschreitend<br />

befördert und ist der Leistungsort für diese Leistung unter Anwendung von § 3a Abs. 2 UStG im Inland, ist<br />

dieser Umsatz unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 UStG steuerfrei (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a<br />

UStG), auch wenn bei dieser Beförderung das Inland nicht berührt wird.<br />

(19) Nicht unter die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG fallen folgende sonstigen Leistungen:<br />

– Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, vgl.<br />

Abschnitt 3a.3);<br />

– die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 7 UStG; vgl.<br />

Abschnitte 3a.5 und 3a.14 Abs. 4);<br />

– die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen,<br />

unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und<br />

Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG;<br />

vgl. Abschnitt 3a.6 Abs. 13); 39<br />

– die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistungen) nach § 3a<br />

Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG (vgl. Abschnitt 3a.6 Abs. 8 und 9) und nach § 3e UStG (vgl.<br />

Abschnitt 3e.1);<br />

– Personenbeförderungen (§ 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG; vgl. Abschnitt 3b.1).<br />

38<br />

Absatz 17 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 10. Juni 2011 – IV D 3 – S 7117/11/10001 (2011/0478774), BStBl I S. 583:2. Die<br />

Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.<br />

Die vorhergehende Fassung von Absatz 17 lautete „(gestrichen)“. Die Streichung war erfolgt durch durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 4. Februar<br />

2011 – IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S.162. Die Streichung war anwendbar auf Umsätze, die nach dem 3<strong>1.</strong> Dezember<br />

2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung von Absatz 17:<br />

„(17) Werden Güterbeförderungsleistungen, im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung stehende Leistungen wie Beladen, Entladen,<br />

Umschlagen (vgl. § 3b Abs. 2 UStG), Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen oder Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1<br />

Satz 5 UStG tatsächlich ausschließlich im Drittlandsgebiet - mit Ausnahme der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete - erbracht und ist der<br />

Leistungsort für diese Leistungen unter Anwendung von § 3a Abs. 2 UStG im Inland, wird es nicht beanstandet, wenn<br />

- der leistende Unternehmer für den Fall, dass er für den jeweiligen Umsatz Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist, oder<br />

- der Leistungsempfänger, für den Fall, dass er für den jeweiligen Umsatz Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG ist,<br />

diesen Umsatz nicht der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterwirft.“<br />

39<br />

Absatz 19 dritter Gedankenstrich neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 4. Februar 2011 - IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498),<br />

BStBl I S.162. Die Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung:<br />

– „kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im<br />

Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit<br />

zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG; vgl.<br />

Abschnitt 3a.6 Abs. 2 bis 7);“

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