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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 349<br />

10.4. Durchlaufende Posten<br />

(1) 1 Durchlaufende Posten gehören nicht zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 letzter Satz UStG). 2 Sie liegen vor, wenn<br />

der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer<br />

Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht<br />

zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein. 3 Ob der Unternehmer Beträge im Namen und für Rechnung<br />

eines anderen vereinnahmt und verauslagt, kann nicht nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entschieden<br />

werden. 4 Es ist vielmehr erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem, der Anspruch auf die<br />

Zahlung hat (Zahlungsempfänger), unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 24. 2. 1966,<br />

V 135/63, BStBl III S. 263). 5 Liegen solche unmittelbaren Rechtsbeziehungen mit dem Unternehmer vor, sind<br />

Rechtsbeziehungen ohne Bedeutung, die zwischen dem Zahlungsempfänger und der Person bestehen, die an den<br />

Unternehmer leistet oder zu leisten verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 2. 3. 1967, V 54/64, BStBl III S. 377).<br />

(2) 1 Unmittelbare Rechtsbeziehungen setzen voraus, dass der Zahlungsverpflichtete und der<br />

Zahlungsempfänger jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrags erfahren (vgl. BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 4. 12. 1969, V R 104/66, BStBl 1970 II S. 191). 2 Dieser Grundsatz findet jedoch regelmäßig auf<br />

Abgaben und Beiträge keine Anwendung. 3 Solche Beträge können auch dann durchlaufende Posten sein, wenn<br />

die Mittelsperson dem Zahlungsempfänger die Namen der Zahlungsverpflichteten und die jeweilige Höhe der<br />

Beträge nicht mitteilt (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> 8. 1966, V 13/64, BStBl III S. 647). 4 Kosten (Gebühren und<br />

Auslagen), die Rechtsanwälte, Notare und Angehörige verwandter Berufe bei Behörden und ähnlichen Stellen<br />

für ihre Auftraggeber auslegen, können als durchlaufende Posten auch dann anerkannt werden, wenn dem<br />

Zahlungsempfänger Namen und Anschriften der Auftraggeber nicht mitgeteilt werden. 5 Voraussetzung ist, dass<br />

die Kosten nach Kosten-(Gebühren-)ordnungen berechnet werden, die den Auftraggeber als Kosten-(Gebühren-<br />

)schuldner bestimmen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 24. 8. 1967, V 239/64, BStBl III S. 719). 6 Zur umsatzsteuerrechtlichen<br />

Behandlung von Deponiegebühren vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> 2. 2000, BStBl I S. 360. 7 Zu<br />

durchlaufenden Posten im Rahmen von postvorbereitenden sonstigen Leistungen von Konsolidierern an die<br />

Deutsche Post AG vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 13. 12. 2006, BStBl 2007 I S. 119. 8 Die von den gesetzlichen<br />

Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende gezahlte Mehraufwandsentschädigung ist bei der Auszahlung<br />

durch die Arbeitsgelegenheit bei dieser als durchlaufender Posten zu beurteilen.<br />

(3) 1 Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die <strong>vom</strong> Unternehmer geschuldet werden, sind bei ihm<br />

keine durchlaufenden Posten, auch wenn sie dem Leistungsempfänger gesondert berechnet werden (vgl. BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 4. 6. 1970, V R 10/67, BStBl II S. 648, und Abschnitt 10.1 Abs. 6). 2 Dementsprechend sind z.B.<br />

Gebühren, die im Rahmen eines Grundbuchabrufverfahrens <strong>vom</strong> Notar geschuldet werden, bei diesem keine<br />

durchlaufenden Posten, auch wenn sie als verauslagte Gerichtskosten in Rechnung gestellt werden dürfen.<br />

(4) 1 Die Annahme eines durchlaufenden Postens scheidet auch aus, wenn der Unternehmer die Beträge<br />

gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger seiner Leistung schuldet. 2 Die Weiterberechnung der nach § 2 ABMG<br />

geschuldeten Mautbeträge kann daher weder zwischen verschiedenen Gesamtschuldnern der Maut noch durch<br />

einen Mautschuldner gegenüber einem anderen Leistungsempfänger als durchlaufender Posten erfolgen.

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