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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 56<br />

5 B 1 und B 2 bilden das Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG. 6 B 1 ist als wirtschaftlich<br />

bedeutendster Unternehmensteil der Unternehmer. 7 O kann die abziehbaren Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-<br />

Vergütungsverfahren geltend machen.<br />

Beispiel 4:<br />

1<br />

Der in Japan ansässige Organträger O hat in der Schweiz die Organgesellschaft T und im Inland die<br />

Betriebsstätte B. 2 O und T versenden Waren an B und umgekehrt. 3 Außerdem hat O abziehbare<br />

Vorsteuerbeträge aus der Anmietung einer Lagerhalle im Inland.<br />

4<br />

B gehört einerseits zum Unternehmen des O (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG) und ist andererseits nach § 2 Abs. 2<br />

Nr. 2 Satz 3 UStG ein Unternehmen im Inland. 5 Die bei der Einfuhr der an B versandten Waren anfallende<br />

Einfuhrumsatzsteuer ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG bei B als Vorsteuer abziehbar. 6 Soweit B<br />

an O Waren versendet, werden Innenleistungen bewirkt, die deshalb nicht steuerbar sind. 7 Die Lieferungen<br />

von B an T sind steuerbar und unter den Voraussetzungen der § 4 Nr. 1 Buchstabe a und § 6 UStG als<br />

Ausfuhrlieferungen steuerfrei. 8 O kann die abziehbaren Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren<br />

geltend machen, da mit Japan Gegenseitigkeit besteht und somit eine Vergütung nach § 18 Abs. 9 Satz 6<br />

UStG nicht ausgeschlossen ist (vgl. Abschnitt 18.11 Abs. 4).

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