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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 327<br />

7.4. Abgrenzung zwischen Lohnveredelungen im Sinne des<br />

§ 7 UStG und Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 UStG<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen kommt für Werklieferungen an eingeführten oder im<br />

Gemeinschaftsgebiet erworbenen Gegenständen – anders als die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 7<br />

UStG bei Werkleistungen (Lohnveredelungen) – ohne Rücksicht darauf in Betracht, zu welchem Zweck die<br />

Gegenstände eingeführt oder erworben worden sind. 2 Deshalb ist für die Frage, ob für einen Umsatz<br />

Steuerfreiheit gewährt werden kann, insbesondere bei Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände häufig<br />

von entscheidender Bedeutung, ob der Umsatz eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) oder eine Werkleistung<br />

darstellt. 3 Ob im Einzelfall bei Reparaturen eine Werklieferung oder eine Werkleistung vorliegt, ist nach den<br />

Grundsätzen des BFH-Urteils <strong>vom</strong> 25. 3. 1965, V 253/63 U, BStBl III S. 338, zu entscheiden (vgl. auch<br />

Abschnitt 3.8).<br />

(2) 1 Aus Vereinfachungsgründen kann die Reparatur eines Beförderungsmittels, z.B. eines Kraftfahrzeugs,<br />

eines Sportboots, einer Yacht oder eines Sportflugzeugs, ohne weitere Nachprüfung als Werklieferung<br />

angesehen werden, wenn der Entgeltteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als<br />

50 % des für die Reparatur berechneten Gesamtentgelts beträgt. 2 Liegen hiernach bei Reparaturen von<br />

Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die nicht in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG aufgeführt sind, die<br />

Voraussetzungen für eine Werklieferung nicht vor, kann ohne weitere Prüfung eine Reparatur gleichwohl als<br />

Werklieferung angesehen werden, wenn das Entgelt das 15fache der Bruttoregistertonnage des Schiffes<br />

übersteigt.

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