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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 487<br />

Allgemeines<br />

15.18. Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge<br />

(1) 1 Die Erleichterungen des § 43 UStDV erstrecken sich auf die Fälle, in denen die dort bezeichneten<br />

Umsätze den Vorsteuerabzug ausschließen würden. 2 Sie betreffen nur die Vorsteuerbeträge, die den in § 43<br />

UStDV bezeichneten Umsätzen lediglich teilweise zuzurechnen sind. 3 Vorsteuerbeträge, die sich ausschließlich<br />

auf diese Umsätze beziehen, bleiben <strong>vom</strong> Abzug ausgeschlossen.<br />

(2) 1 Die Erleichterungen des § 43 UStDV bestehen darin, dass die Vorsteuerbeträge, die den dort<br />

bezeichneten Umsätzen nur teilweise zuzuordnen sind, nicht in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren<br />

Anteil aufgeteilt werden müssen. 2 Sie sind somit voll abziehbar.<br />

Bestimmte Umsätze von Geldforderungen<br />

(3) § 43 Nr. 1 UStDV betrifft solche Umsätze von Geldforderungen (z.B. Wechselumsätze oder<br />

Forderungsabtretungen), denen zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze des Unternehmers zu Grunde<br />

liegen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Unternehmer tritt eine Geldforderung, die er an einen Kunden für eine steuerpflichtige Warenlieferung<br />

hat, an einen Dritten ab, der aber den tatsächlichen Forderungseinzug nicht übernimmt.<br />

2<br />

Dieser Umsatz ist nach § 4 Nr. 8 UStG unter Ausschluss des Vorsteuerabzugs steuerfrei (vgl. Abschnitt 2.4<br />

3<br />

Abs. 3 Satz 5). Der Forderungsabtretung liegt jedoch die zum Vorsteuerabzug berechtigende<br />

Warenlieferung zu Grunde. 4 Der Unternehmer braucht daher die Vorsteuern, die der Forderungsabtretung<br />

nicht ausschließlich zuzurechnen sind (z.B. Vorsteuern, die im Bereich der Verwaltungsgemeinkosten<br />

angefallen sind), nicht in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen. 5 Sie sind voll<br />

abziehbar.<br />

6<br />

Der Unternehmer könnte in gleicher Weise verfahren, wenn er von seinem Kunden für die Warenlieferung<br />

einen Wechsel erhalten hätte, den er anschließend an einen Dritten weitergibt.<br />

Bestimmte Umsätze von Wechseln<br />

(4) 1 Unter § 43 Nr. 2 UStDV fallen nur Wechselumsätze. 2 Den Wechsel muss der Unternehmer für einen zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatz eines Dritten von dessen Leistungsempfänger erhalten haben.<br />

3<br />

Außerdem muss der Unternehmer den Wechsel dafür erhalten haben, dass er den leistenden Unternehmer als<br />

Bürge oder Garantiegeber an Stelle des Leistungsempfängers befriedigt hat. 4 Schließt der Umsatz des leistenden<br />

Unternehmers den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG aus, kann die Erleichterung des § 43 UStDV<br />

für den Wechselumsatz nicht in Anspruch genommen werden (§ 43 Nr. 2 Satz 2 UStDV).<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Der Zentralregulierer A gibt einer Bank oder einem sonstigen Empfänger einen Wechsel. Dieser nach § 4<br />

Nr. 8 UStG steuerfreie Umsatz schließt den Vorsteuerabzug aus. 3 Den Wechsel hat A von dem<br />

Leistungsempfänger B dafür erhalten, dass er dessen Zahlungsverpflichtung an den Lieferer C als Bürge<br />

beglichen hat. 4 Der Umsatz des C an B berechtigte C zum Vorsteuerabzug.<br />

5 6<br />

A kann für seinen Wechselumsatz von der Erleichterung des § 43 UStDV Gebrauch machen. Die<br />

Auswirkungen sind die gleichen wie im Beispiel in Absatz 3.<br />

7<br />

Würde der Umsatz des C an B den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, käme für A<br />

die Erleichterung des § 43 UStDV nicht in Betracht.<br />

Bestimmte Hilfsumsätze<br />

(5) 1 Für die in § 43 Nr. 3 UStDV bezeichneten Umsätze darf die Erleichterung des § 43 UStDV nur unter der<br />

Voraussetzung angewendet werden, dass es sich bei ihnen um Hilfsumsätze handelt. 2 Das ist dann der Fall, wenn<br />

diese Umsätze zur unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens gehören, jedoch nicht den eigentlichen<br />

Gegenstand des Unternehmens bilden. 3 Die Erleichterung ist insbesondere für folgende Hilfsumsätze von<br />

Bedeutung:<br />

<strong>1.</strong> Eintausch ausländischer Zahlungsmittel durch einen Unternehmer, der diese Beträge für seine Waren- und<br />

Dienstleistungsumsätze von seinen Kunden erhalten hat.<br />

2. Die Abgabe von Briefmarken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ansichtskarten durch<br />

Schreibwarenhändler oder Kioske.<br />

3. Geschäftseinlagen bei Kreditinstituten von Unternehmern, bei denen Geldgeschäfte nicht den Gegenstand<br />

des Unternehmens bilden.

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