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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 388<br />

13.<strong>1.</strong> Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach<br />

vereinbarten Entgelten<br />

(1) 1 Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) entsteht die Steuer grundsätzlich mit<br />

Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. 2 Das<br />

gilt auch für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a UStG. 3 Die Steuer entsteht in der<br />

gesetzlichen Höhe unabhängig davon, ob die am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmer von den ihnen<br />

<strong>vom</strong> Gesetz gebotenen Möglichkeiten der Rechnungserteilung mit gesondertem Steuerausweis und des<br />

Vorsteuerabzugs Gebrauch machen oder nicht. 4 Für Umsätze, die ein Unternehmer in seinen Voranmeldungen<br />

nicht angibt (auch bei Rechtsirrtum über deren Steuerbarkeit), entsteht die <strong>Umsatzsteuer</strong> ebenso wie bei<br />

ordnungsgemäß erklärten Umsätzen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 20. <strong>1.</strong> 1997, V R 28/95, BStBl II S. 716). 5 Der<br />

Zeitpunkt der Leistung ist entscheidend, für welchen Voranmeldungszeitraum ein Umsatz zu berücksichtigen ist<br />

(vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 13. 10. 1960, V 294/58 U, BStBl III S. 478). 6 Dies gilt nicht für die Istversteuerung von<br />

Anzahlungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG (vgl. Abschnitt 13.5).<br />

(2) 1 Lieferungen – einschließlich Werklieferungen – sind grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der<br />

Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt.<br />

Sukzessivlieferungsverträgen ist der Zeitpunkt jeder einzelnen Lieferung maßgebend. 3 Lieferungen von<br />

elektrischem Strom, Gas, Wärme und Wasser sind jedoch erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als<br />

ausgeführt zu behandeln. 4 Die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen der Tarifabnehmer<br />

sind nicht als Entgelt für Teilleistungen (vgl. Abschnitt 13.4) anzusehen; sie führen jedoch nach § 13 Abs. 1<br />

Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG zu einer früheren Entstehung der Steuer (vgl. Abschnitt 13.5). 5 Für Lieferungen,<br />

bei denen der Lieferort nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt wird, ist der Tag der Lieferung der Tag des Beginns der<br />

Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 6. 12. 2007, V R 24/05,<br />

BStBl 2009 II S. 490).<br />

(3) 1 Sonstige Leistungen, insbesondere Werkleistungen, sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung<br />

ausgeführt. 2 Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen, z.B. Duldungs- oder Unterlassungsleistungen (vgl.<br />

Abschnitt 3.1 Abs. 4) ist die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt, es sei<br />

denn, die Beteiligten hatten Teilleistungen (vgl. Abschnitt 13.4) vereinbart. 3 Anzahlungen sind stets im<br />

Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern (vgl. Abschnitt 13.5).<br />

(4) 1 Eine Leasinggesellschaft, die ihrem Kunden (Mieter) eine Sache gegen Entrichtung monatlicher<br />

Leasingraten überlässt, erbringt eine Dauerleistung, die entsprechend der Vereinbarung über die monatlich zu<br />

zahlenden Leasingraten in Form von Teilleistungen (vgl. Abschnitt 13.4) bewirkt wird. 2 Die Steuer entsteht<br />

jeweils mit Ablauf des monatlichen Voranmeldungszeitraums, für den die Leasingrate zu entrichten ist. 3 Tritt die<br />

Leasinggesellschaft ihre Forderung gegen den Mieter auf Zahlung der Leasingraten an eine Bank ab, die das<br />

Risiko des Ausfalls der erworbenen Forderung übernimmt, führt die Vereinnahmung des Abtretungsentgelts<br />

nicht zur sofortigen Entstehung der Steuer für die Vermietung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG,<br />

weil das Abtretungsentgelt nicht zugleich Entgelt für die der Forderung zu Grunde liegende Vermietungsleistung<br />

ist. 4 Die Bank zahlt das Abtretungsentgelt für den Erwerb der Forderung, nicht aber als Dritter für die Leistung<br />

der Leasinggesellschaft an den Mieter. 5 Die Leasinggesellschaft vereinnahmt das Entgelt für ihre<br />

Vermietungsleistung vielmehr jeweils mit der Zahlung der Leasingraten durch den Mieter an die Bank, weil sie<br />

insoweit gleichzeitig von ihrer Gewährleistungspflicht für den rechtlichen Bestand der Forderung gegenüber der<br />

Bank befreit wird. 6 Dieser Vereinnahmungszeitpunkt wird in der Regel mit dem Zeitpunkt der Ausführung der<br />

einzelnen Teilleistung übereinstimmen.<br />

(5) Nach den Grundsätzen des Absatzes 4 ist auch in anderen Fällen zu verfahren, in denen Forderungen für<br />

noch zu erbringende Leistungen oder Teilleistungen verkauft werden.<br />

(6) 1 Bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB) im Versandhandel kommt der Kaufvertrag noch nicht mit der<br />

Zusendung der Ware, sondern erst nach Ablauf der <strong>vom</strong> Verkäufer eingeräumten Billigungsfrist oder durch<br />

Überweisung des Kaufpreises zustande. 2 Erst zu diesem Zeitpunkt ist umsatzsteuerrechtlich die Lieferung<br />

ausgeführt (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 6. 12. 2007, V R 24/05, BStBl 2009 II S. 490). 3 Dagegen ist bei einem Kauf<br />

mit Rückgaberecht bereits mit der Zusendung der Ware der Kaufvertrag zustande gekommen und die Lieferung<br />

ausgeführt.<br />

2 Bei

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