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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 90<br />

3.13. Lieferort in besonderen Fällen<br />

(§ 3 Abs. 8 UStG)<br />

(1) 1 § 3 Abs. 8 UStG regelt den Ort der Lieferung in den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung bei<br />

der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer oder sein<br />

Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. 2 Unabhängig von den Lieferkonditionen ist maßgeblich, wer<br />

nach den zollrechtlichen Vorschriften Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. 3 Abweichend von § 3 Abs. 6 UStG<br />

gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen. 4 Der Ort der Lieferung bestimmt sich auch<br />

dann nach § 3 Abs. 8 UStG, wenn der Lieferer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, diese jedoch nach der<br />

EUStBV nicht erhoben wird. 5 31<br />

Die örtliche Zuständigkeit eines Finanzamts für die <strong>Umsatzsteuer</strong> im Ausland<br />

ansässiger Unternehmer richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Zuständigkeitsvereinbarung (§ 27 AO)<br />

nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO in Verbindung mit der UStZustV.<br />

(2) 1 Entrichtet der Lieferer die Steuer für die Einfuhr des Gegenstands, wird diese Steuer unter Umständen<br />

von einer niedrigeren Bemessungsgrundlage als dem Veräußerungsentgelt erhoben. 2 In diesen Fällen wird durch<br />

die Verlagerung des Orts der Lieferung in das Inland erreicht, dass der Umsatz mit der Steuer belastet wird, die<br />

für die Lieferung im Inland in Betracht kommt.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der Unternehmer B in Bern liefert Gegenstände, die er mit eigenem Lkw befördert, an seinen Abnehmer K<br />

in Köln. 2 K lässt die Gegenstände in den freien Verkehr überführen und entrichtet dementsprechend die<br />

Einfuhrumsatzsteuer (Lieferkondition „unversteuert und unverzollt“).<br />

3 4<br />

Ort der Lieferung ist Bern (§ 3 Abs. 6 UStG). K kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer<br />

abziehen, da die Gegenstände für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Wie Beispiel 1, jedoch lässt B die Gegenstände in den freien Verkehr überführen und entrichtet<br />

dementsprechend die Einfuhrumsatzsteuer (Lieferkondition „verzollt und versteuert“).<br />

2 3<br />

Der Ort der Lieferung gilt als im Inland gelegen (§ 3 Abs. 8 UStG). B hat den Umsatz im Inland zu<br />

versteuern. 4 Er ist zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, da die Gegenstände für sein<br />

Unternehmen eingeführt worden sind.<br />

3<br />

In den Fällen des Reihengeschäfts kann eine Verlagerung des Lieferorts nach § 3 Abs. 8 UStG nur für die<br />

Beförderungs- oder Versendungslieferung in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 3.14 Abs. 15 und 16).<br />

(3) 1 Zur Frage der Anwendung der Regelung des § 3 Abs. 8 UStG in Sonderfällen des<br />

innergemeinschaftlichen Warenverkehrs vgl. Abschnitt 1a.2 Abs. 14. 2 § 3 Abs. 8 UStG ist nicht anzuwenden,<br />

wenn der Ort für die Lieferung von Erdgas oder Elektrizität nach § 3g UStG zu bestimmen ist (vgl. Abschnitt<br />

3g.1 Abs. 6 Sätze 5 und 6).

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