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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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Wenn sie die <strong>Rehabilitation</strong> aufgrund fehlender Mitwirkung/Integrationsaussichten bzw. durch die<br />

Rücknahme des Reha-Antrags beenden, ist nach sechs bzw. 12 Monaten lediglich ein Viertel beschäftigt,<br />

über die Hälfte bezieht <strong>Arbeit</strong>slosengeld-II. Personen mit einer Behinderung des Stütz-<br />

und Bewegungsapparates und den gleichen Endegründen sind nach sechs bzw. 12 Monaten zur<br />

Hälfte in Beschäftigung. Nach Branchen unterscheiden sich Personen der beiden Behinderungsarten<br />

nur geringfügig. Sie arbeiten zum überwiegenden Teil in einfachen (manuellen) Berufen/Diensten<br />

bzw. in einfachen kaufmännischen Berufen. Psychisch behinderte Menschen sind<br />

wiederum häufiger in Teilzeit tätig und dabei seltener in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung<br />

(Tabellen A 66 und A 67 im Anhang).<br />

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass innerhalb der Wiedereingliederung ein Großteil die <strong>Rehabilitation</strong><br />

mit der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses abschließt. Diese Beschäftigung<br />

nach Reha-Ende besteht in den meisten Fällen auch noch nach einem halben bzw. einem Jahr. Sie<br />

kann also als nachhaltig angesehen werden. Auch wenn die <strong>Rehabilitation</strong> nicht erfolgreich beendet<br />

wurde, weisen sechs Monate später 40 Prozent eine Beschäftigung auf. Insgesamt scheinen<br />

Personen mit einer Behinderung des Stütz- und Bewegungsapparates bessere Integrationschancen<br />

zu haben als psychisch behinderte Menschen. Die Integration gestaltet sich hier zudem nachhaltiger.<br />

Und wie auch bei der Ersteingliederung gilt, dass diese Analysen nur einen ersten vorläufigen<br />

Einblick in die weitere Integration nach Ende der <strong>Rehabilitation</strong> geben können. Um valide Aussagen<br />

zu treffen, bedarf es einer größeren Zahl beendeter Verfahren und damit eines längeren Beobachtungszeitraumes<br />

als derjenige, der derzeit in den Daten vorhanden ist.<br />

9. Unterstützte Beschäftigung<br />

Neben den bereits etablierten Maßnahmen, die berufliche Rehabilitanden erhalten können, soll im<br />

Folgenden kurz ein relativ neues Instrument zur Unterstützung der Eingliederung in eine sozialversicherungspflichtige<br />

Beschäftigung vorgestellt werden. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob eine<br />

Evaluation dieser Maßnahmen möglich und sinnvoll ist.<br />

Im Jahr 2008 wurde das Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung (UB) verabschiedet<br />

(<strong>Bundesministerium</strong> der Justiz 2008). Die Ursprungsidee der Unterstützten Beschäftigung wurde<br />

„Ende der 1970er/ Anfang der 1980er Jahre in den USA entwickelt, um die berufliche Teilhabe von<br />

Menschen mit Lernschwierigkeiten zu unterstützen, die ansonsten auf dem allgemeinen <strong>Arbeit</strong>smarkt<br />

als ‚nicht vermittelbar‘ galten. Im Laufe der Zeit weiteten sich die unterstützten Zielgruppen<br />

auf Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen und sozialen Benachteiligungen aus“ (Doose<br />

2006).<br />

Unterstützte Beschäftigung zielt somit auf einen besonderen Personenkreis ab. Für diesen kann mit<br />

den Leistungen zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben alleine keine Integration ins Erwerbsleben erfolgen.<br />

Eine Eingliederung in einer Werkstatt <strong>für</strong> Menschen mit Behinderung erscheint der einzige Weg<br />

einer Integration. Um dennoch eine Eingliederung in ein sozialversicherungspflichtiges <strong>Arbeit</strong>sverhältnis<br />

zu ermöglichen und zu unterstützen, wurde UB als integratives Förderinstrument implementiert.<br />

Das grundlegende Konzept kann mit dem Grundsatz „erst platzieren, dann qualifizieren“<br />

beschrieben werden und soll behinderten Menschen, die <strong>für</strong> eine Aus- oder Weiterbildung nicht in<br />

Betracht kommen, durch Unterstützung eines Trägers eine dauerhafte berufliche Eingliederung auf<br />

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