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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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8 Auswahl von Maßnahmen<br />

8.1 Untersuchungsgegenstand<br />

Nach Maßgabe des § 97 SGB III können <strong>für</strong> behinderte Menschen „Leistungen zur Förderung<br />

der Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben erbracht werden [...], die wegen Art oder Schwere der<br />

Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen<br />

oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben zu sichern. (2) Bei der<br />

Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung<br />

des <strong>Arbeit</strong>smarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit es erforderlich ist,<br />

schließt das Verfahren zur Auswahl der Leistungen eine Abklärung der beruflichen Eignung<br />

oder eine <strong>Arbeit</strong>serprobung ein.“ 99<br />

LTA werden nach allgemeinen und besonderen Leistungen unterschieden. 100 Die allgemeinen<br />

Leistungen umfassen vermittlungsunterstützende Leistungen, Leistungen zur Förderung<br />

der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung<br />

sowie Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung. 101 Die besonderen<br />

Leistungen umfassen das Übergangsgeld nach den §§ 160 bis 162 SGB III, Ausbildungsgeld<br />

(wenn Übergangsgeld nicht erbracht werden kann) sowie die Übernahme der<br />

Teilnahmekosten <strong>für</strong> eine Maßnahme 102 .<br />

Gemäß § 98 Abs. 2 SGB III werden die besonderen Leistungen zur Teilhabe nur erbracht,<br />

„soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben erreicht<br />

werden kann.“ 103 Die besonderen Leistungen sind unter bestimmten Voraussetzungen<br />

zu erbringen. Gemäß § 102 SGB III sind diese bspw. gegeben, wenn die Art oder<br />

Schwere der Behinderung die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung<br />

<strong>für</strong> behinderte Menschen, oder in einer Maßnahme, die auf die besonderen Bedürfnisse<br />

behinderter Menschen ausgerichtet ist, unerlässlich machen. Oder zweitens,<br />

wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen<br />

Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. 104 Die Leistungen<br />

im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten <strong>für</strong> behinderte Menschen<br />

werden nach § 40 SGB IX gewährt. 105<br />

Das arbeitnehmerorientierte Integrationskonzept der BA (SGB II und SGB III) gibt im „Leitkonzept<br />

<strong>für</strong> die Bereiche Ausbildungsvermittlung und berufliche <strong>Rehabilitation</strong>“ 106 unter<br />

99<br />

§ 97 SGB III Abs. 1 und 2<br />

100<br />

Vgl. § 98 SGB III Abs. 1<br />

101<br />

Vgl. § 100 SGB III „Leistungen“ sowie § 101 SGB III „Besonderheiten“<br />

102<br />

Vgl. § 103 SGB III. Auf Antrag können die Leistungen auch als Teil eines trägerübergreifenden Budgets<br />

erbracht werden.<br />

103<br />

Vgl. § 98 Abs. 2 SGB III<br />

104<br />

Vgl. § 102 SGB III, Abs. 1, Hervorhebung durch Verfasser<br />

105<br />

Vgl. § 102 SGB III, Abs. 2<br />

106<br />

Vgl. BA (2010a)<br />

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