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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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3 Institutionelle, rechtliche und lokale Rahmenbedingungen<br />

3.1 Die Leistungen zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben – ein Überblick über Ziele,<br />

Strukturen und Prozesse<br />

„<strong>Berufliche</strong> <strong>Rehabilitation</strong> ist ein wichtiges Element eines modernen Sozialstaates.<br />

Sie aktiviert Menschen mit Behinderungen. Sie gibt ihnen Chancen<br />

zur dauerhaften Teilhabe an <strong>Arbeit</strong> und Gesellschaft.“ 13<br />

Spätestens mit der Verabschiedung der „International Classification of Functioning, Disability<br />

and Health (ICF)“ durch die 54. Vollversammlung der WHO im Mai 2001 sind das veränderte<br />

gesellschaftliche Verständnis von Behinderung und die veränderte Sicht auf Menschen<br />

mit Behinderung dokumentiert. 14 An die Stelle eines bis dahin vorherrschenden,<br />

stark medizinisch geprägten und an Defiziten orientierten Behinderungsbegriffs setzten die<br />

Mitgliedsländer der WHO ein ganzheitliches Verständnis. Dieses berücksichtigt, dass die<br />

positiven und negativen Seiten von Körperfunktionen und -strukturen und die aus Schädigungen<br />

dieser Funktionen erwachsenden Beeinträchtigungen der Teilhabe (Partizipation)..<br />

Hervorhebenswert und kennzeichnend <strong>für</strong> das neue Verständnis von Behinderung ist die<br />

Berücksichtigung von Umweltfaktoren und den persönlichen Faktoren eines Menschen.<br />

Behinderung wird damit zu einem interaktiven Phänomen von Gesellschaft und Individuum.<br />

Insbesondere in den modernen Industriestaaten hat dieses Verständnis von Behinderung<br />

gesetzliche Regelungen nach sich gezogen, die darauf gerichtet sind, Menschen mit Behinderungen<br />

die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. In der Bundesrepublik<br />

Deutschland sichert das Grundgesetz, dass niemand wegen seiner Behinderung<br />

benachteiligt werden darf, und dass behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen<br />

das Recht haben, am <strong>Arbeit</strong>sleben teilzuhaben wie andere Bürger auch (Artikel 3 Abs. 3<br />

Satz 2 GG). Das 2001 verabschiedete Neunte Buch Sozialgesetzbuch zur „<strong>Rehabilitation</strong><br />

und Teilhabe behinderter Menschen“ leitet aus allgemeinen Grundsätzen zur Teilhabe (§§<br />

1 und 4 SGB IX) als Zielstellung <strong>für</strong> die Leistungen zur Teilhabe ab, Menschen mit Behinderungen,<br />

unabhängig von der Ursache der Behinderung, Erwerbsarbeit „entsprechend<br />

den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern ...“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX).<br />

Im Sinne des SGB IX gelten Menschen als behindert, „wenn ihre körperliche Funktion,<br />

geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als<br />

sechs Monate von dem <strong>für</strong> das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher eine<br />

Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht,<br />

wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Menschen mit einem<br />

Grad der Behinderung von mindestens 50 gelten als schwerbehindert und haben<br />

13 BMAS (2009): S. 70<br />

14 WHO (2001)<br />

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