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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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Die BA mit ihren Agenturen <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> übernimmt LTA nach dem SGB III, soweit hier<strong>für</strong><br />

kein anderer Träger verantwortlich ist. Mit dem im Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung<br />

<strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>suchende wird klargestellt, dass die BA auch <strong>für</strong> behinderte, erwerbsfähige<br />

leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II <strong>Rehabilitation</strong>sträger <strong>für</strong> die Leistungen<br />

zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben im Sinne des SGB IX ist, sofern kein anderer <strong>Rehabilitation</strong>sträger<br />

zuständig ist. Damit ist sichergestellt, dass die Fachkompetenz der BA als<br />

<strong>Rehabilitation</strong>sträger auch <strong>für</strong> erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte verfügbar<br />

ist. Die <strong>Rehabilitation</strong>strägerschaft der BA und der übrigen <strong>Rehabilitation</strong>sträger im Bereich<br />

des SGB II hat auch zur Folge, dass die jeweils zuständigen <strong>Rehabilitation</strong>sträger die<br />

damit verbundenen, gesetzlichen Aufgaben nach dem SGB IX wahrnehmen. Dazu gehört<br />

auch die Klärung der Zuständigkeiten und des <strong>Rehabilitation</strong>sbedarfes.<br />

Die Ansiedlung der Förderung der Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben im Schnittpunkt verschiedener<br />

Rechtskreise verlangt von den jeweiligen Rechtsträgern ein hohes Maß an Abstimmung<br />

und Koordination. „Dabei sichern die <strong>Rehabilitation</strong>sträger durchgehend das Verfahren<br />

entsprechend dem jeweiligen Bedarf und gewährleisten, dass die wirksame und wirtschaftliche<br />

Ausführung der Leistungen nach gleichen Maßstäben und Grundsätzen erfolgt.“<br />

15 Die praktische Gestaltung dieser Kooperation stellt eine besondere Herausforderung<br />

dar, die insbesondere durch die Aufbau- und Entwicklungsprozesse in den Einrichtungen<br />

des SGB II geprägt ist oder wenigstens geprägt war. Die vorliegende Studie gibt an<br />

verschiedenen Stellen Hinweise darauf, dass die Kooperation zwischen den Jobcentern<br />

und Agenturen <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> Einfluss auf die Identifizierung potenzieller Rehabilitandinnen und<br />

Rehabilitanden, deren Anerkennung nach § 19 SGB III und die Gestaltung der Zuweisungsprozesse<br />

bei LTA ausübt (vgl. Abschnitt 4 und 5).<br />

Die BA hat 2011 auch deshalb das „Leitkonzept <strong>für</strong> die Bereiche Ausbildungsvermittlung<br />

und berufliche <strong>Rehabilitation</strong>“ erarbeitet, weil die Betreuung der betroffenen Personenkreise<br />

16 an der Schnittstelle der Rechtskreise SGB II und SGB III in der Praxis vielfältige Probleme<br />

aufwirft und daher ein rechtskreisübergreifendes Konzept erforderte, welches die<br />

Schnittstellen zum 4-Phasen-Modell der Beratung im Reha-Bereich definiert. 17 Damit wurde<br />

die inhaltliche und methodische Grundlage <strong>für</strong> eine einheitliche Beratung, nicht nur in<br />

den unterschiedlichen Rechtskreisen, sondern auch zwischen den einzelnen Beratungsfachkräften,<br />

geschaffen. Für die Reha-Bereiche der Agenturen <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> gab es bereits<br />

vergleichbare Beratungskonzepte, trotzdem konnten in der vorliegenden Implementationsstudie<br />

I sehr unterschiedliche Beratungstypen ermittelt werden (vgl. Abschnitt 7.2).<br />

Die <strong>für</strong> die LTA zuständigen <strong>Rehabilitation</strong>sträger sind vor allem die BA sowie die Deutsche<br />

Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die Träger der Kriegsopfer-<br />

15<br />

Vgl. § 10 Abs. 1 SGB IX<br />

16<br />

Die Bundesagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> (BA) ist in den Rechtskreisen SGB II und SGB III zuständig <strong>für</strong> die Berufsberatung,<br />

Berufsorientierung, Ausbildungs- und <strong>Arbeit</strong>svermittlung Jugendlicher und junger Erwachsener<br />

sowie <strong>für</strong> die Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am <strong>Arbeit</strong>sleben.<br />

17<br />

Vgl. BA (2011a)<br />

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