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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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In etwa einem Drittel der <strong>Arbeit</strong>sagenturen konnten auch externe, von den Kundinnen und<br />

Kunden vorgelegte Atteste eine zusätzliche Entscheidungsgrundlage bilden, wenn diese<br />

von den Reha-Beratungen als hinreichend aussagekräftig eingeschätzt wurden. Im Rahmen<br />

der Fallstudien wurde jedoch mehrfach auf die Gefahr von Gefälligkeitsgutachten bei<br />

von Kundinnen und Kunden selbst vorgelegten Unterlagen verwiesen.<br />

Das erste Beratungsgespräch und die Reha-Anerkennung gliederten sich von Agentur zu<br />

Agentur zeitlich unterschiedlich. Die Reha-Beratung in einem Drittel der Agenturen lud die<br />

Kundinnen und Kunden bereits vor der Anerkennung zu einem Gespräch ein, das der<br />

Ausarbeitung eines <strong>Rehabilitation</strong>szieles diente. Die im Gespräch gewonnenen Erkenntnisse<br />

flossen anschließend in die Entscheidung über die Anerkennung des Reha-Bedarfes<br />

ein. Ein zweites Drittel der Agenturen schloss ein Beratungsgespräch vor der Anerkennung<br />

kategorisch aus und stützte die Entscheidung lediglich auf die vorhandenen Vorabinformationen<br />

und die Gutachten. In einer Agentur wurde dieses Vorgehen damit begründet,<br />

dass so keine unerfüllbaren Erwartungen geweckt würden. Beratungsgespräche würden<br />

erst bei positiver Entscheidung über die Anerkennung durchgeführt. In den restlichen<br />

Agenturen wurde die zeitliche Gliederung je nach Aussagekraft der Gutachten fallweise<br />

unterschiedlich gehandhabt. War eine Entscheidung auf Basis der vorliegenden Unterlagen<br />

möglich, wurde auf das Gespräch im Rahmen der Anerkennung verzichtet.<br />

Im Zuge der Ermittlung, ob ein Reha-Bedarf vorliegt, wurden lediglich in zwei Agenturen<br />

Maßnahmen genutzt, beispielsweise Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Einglie-<br />

derung. 53<br />

Bestanden nach Analyse aller Informationen weiterhin Unsicherheiten bezüglich einer Anerkennung,<br />

erfolgten typischerweise Rücksprachen der Reha-Beratungen mit den Fachdiensten,<br />

den Kolleginnen und Kollegen der Reha-Beratung, der Teamleitung sowie den<br />

<strong>Arbeit</strong>svermittlerinnen und -vermittlern der Agentur und Grundsicherungsstellen.<br />

5.2.2 Kriterien der Anerkennung<br />

Die Eindeutigkeit der Anerkennungskriterien wurde von den Reha-Beratungen unterschiedlich<br />

eingeschätzt. Für mehr als die Hälfte der Akteure waren die Kriterien eindeutig<br />

und eröffneten kaum Gestaltungsspielräume. Seien Kundinnen und Kunden aufgrund einer<br />

Behinderung in der Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben beeinträchtigt und benötigen sie aus<br />

diesem Grund LTA, sei ein Reha-Bedarf ohne Zweifel gegeben. Insbesondere von Reha-<br />

Beratungen in der Ersteingliederung wurde diese Eindeutigkeit bestätigt. Läge eine Lernbehinderung<br />

vor und sei eine Ausbildung auf regulärem Weg nicht möglich, erhalte die<br />

Kundin oder der Kunde die Anerkennung. Auch in der Wiedereingliederung sei ihrer Einschätzung<br />

nach eindeutig, wann der Reha-Bedarf gegeben sei, beispielsweise wenn der<br />

53<br />

Weitere Maßnahmen, zur Feststellung, welcher Reha-Bedarf vorliegt, werden anschließend teils im<br />

Rahmen des Reha-Verfahrens durchgeführt.<br />

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