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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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verlaufen als bei körperlichen Erkrankungen. Das gleiche gilt <strong>für</strong> eine zunehmende Multimorbidität,<br />

die sich im Zeitverlauf auch in den Daten zeigen dürfte (ICD-Erst- und Zweitdiagnose). Diese Informationen<br />

sind allerdings hilfreich, um die Wirkungen der Maßnahmen oder die Art und Dauer<br />

der Wiedereingliederung beurteilen zu können. Zu bedenken ist dabei, dass Menschen mit psychischen<br />

Beschwerden weniger mit dem ÄD als mit dem Psychologischen Dienst in Kontakt geraten.<br />

Sollten in einer bestimmten Forschungsfragestellung eher psychische Probleme im Vordergrund<br />

stehen, sind die Daten des ÄD <strong>für</strong> die Beantwortung vermutlich weniger geeignet.<br />

Die ICD-Erst- und Zweitdiagnosen beinhalten lediglich die (allgemeinen) Arten einer Erkrankung.<br />

Ob sie vom ÄD als dauerhaft eingeschätzt werden, kann einem anderen Merkmal – dem gutachterlichen<br />

Resultat – entnommen werden. Mit Hilfe der beiden Variablen könnte untersucht werden,<br />

welche Krankheiten und deren Kombinationen die <strong>Rehabilitation</strong>sanerkennung (in Verbindung mit<br />

den IAB-Datenprodukten) begünstigen und wie sie sich auf die <strong>Rehabilitation</strong>sdauern, Maßnahmeteilnahmen,<br />

den <strong>Rehabilitation</strong>serfolg und die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Behinderung<br />

auswirken. In diesem Zusammenhang ist auch zu untersuchen, ob es zu regionalen Häufungen<br />

von Erkrankungen und <strong>Rehabilitation</strong>sbedarfen kommt. Im Hinblick auf einen <strong>Rehabilitation</strong>serfolg<br />

müssten außerdem regionale Charakteristika der <strong>Arbeit</strong>smarktsituation einbezogen werden.<br />

Erst- und Zweitdiagnosen würden eine differenziertere Betrachtung der Rehabilitandengruppe und<br />

damit eine mögliche Vergleichsgruppenbildung erlauben. Ungünstig wirkt sich allerdings die Verwendung<br />

der ICD statt der ICF aus, die weitreichendere Analyseoptionen bereithalten würde.<br />

Das Merkmal Aktion liefert Informationen über einen vorzeitigen Fallabbruch (z.B. Mängel im Antrag,<br />

fehlende Mitwirkung), der zu einem definitiven Ausschluss von der Zuweisung zum <strong>Rehabilitation</strong>sstatus<br />

führt. Die „Aktion“ enthält die Ausprägung der Internatsfähigkeitsbescheinigung, die<br />

die Aufnahme in Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke ermöglicht. Als Information ist sie<br />

aber lückenhaft, weil hier Bescheinigungen eingetragen werden, die extern ausgestellt und vom<br />

Ärztlichen Dienst finanziert wurden. Eingetragen wird darüber hinaus die Art des Gutachtens, mit<br />

deren Hilfe Krankheiten und Behinderungen erfasst werden. Die Verwendung des Merkmals ermöglicht<br />

ebenfalls die Bildung von Vergleichsgruppen.<br />

Interessant <strong>für</strong> Analysen ist auch das medizinische Resultat des Ärztlichen Dienstes. Es enthält<br />

Informationen zur Belastbarkeit der Personen, zu vorliegenden Tätigkeitsbeeinträchtigungen und<br />

damit zur Einschränkung <strong>für</strong> die Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben. Es beinhaltet auch Empfehlungen <strong>für</strong><br />

einen Tätigkeitswechsel, die <strong>Rehabilitation</strong>srelevanz besitzen. Der Ärztliche Dienst speichert in dieser<br />

Variable, ob eine Person vorübergehend arbeitsunfähig (weniger als sechs Monate) oder zeitlich<br />

begrenzt belastbar ist. Die Variable könnte ebenfalls der Bildung von Vergleichsgruppen dienen.<br />

Hier ist allerdings zu beachten, dass in ca. einem Sechstel der Fälle keine inhaltlich interpretierbare<br />

Information vorliegt.<br />

Bei allen bisher genannten Informationen des ÄD ist allerdings zu beachten, dass es sich bei ihnen<br />

um medizinische Daten handelt. Medizinische Daten sind durch einen besonderen rechtlichen<br />

Schutz gekennzeichnet. Eine datenschutzrechtliche Klärung hat ergeben, dass die Daten des Ärztlichen<br />

Dienstes nur dann den Datenprodukten des IAB hinzu gespielt werden dürfen, wenn vorab<br />

eine schriftliche Einwilligung des Kunden (als eine Art Schweigepflichtentbindung) erfolgt.<br />

Fraglich ist, wie hoch die Zustimmungsanteile im Falle einer Anfrage ausfallen würden und in welchem<br />

Ausmaß eine Selbstselektion zum Tragen käme. Grundsätzlich besteht hierbei die Gefahr von<br />

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