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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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nen Zeitpunkten. In einzelnen Agenturen erfolgt die formale Anerkennung erst kurz vor<br />

Maßnahmenbeginn. Der Prozess der Reha-Beratung kann zu diesem Zeitpunkt bereits<br />

seit Monaten in Gang sein. Zudem wird in diversen Agenturen bei Annahme eines Reha-<br />

Bedarfs von den Vermittlungskräften bzw. Berufsberaterinnen und -beratern zunächst eine<br />

informelle Reha-Anfrage an das Reha/SB-Team gestellt. Die Ausgabe des Reha-Antrages<br />

und die formale Anerkennung erfolgt erst, wenn der Reha-Bedarf eindeutig geklärt ist.<br />

Die Anerkennung des Reha-Bedarfes bei anderen <strong>Rehabilitation</strong>strägern erfolgt durch die<br />

Zuständigen der anderen Kostenträger. In diesem Fall ist die Zusammenarbeit erschwert,<br />

da die Antragstellung und die Information der Agentur oder der Grundsicherungsstelle<br />

über das Ergebnis der Anerkennungsprüfung allein bei den Kundinnen und Kunden liegen.<br />

Die Mitarbeitenden der BA gaben an, keine Möglichkeit zu haben, sich selbst über den<br />

Vorgang des Reha-Verfahrens zu informieren, auch wenn sie die Vermittlung der Kundinnen<br />

und Kunden übernehmen.<br />

5.3 Ergebnisse standardisierter Befragungen zu Zugang und Anerkennung<br />

Die Befragungen bestätigen den in den Fallstudien herausgearbeiteten Sachverhalt, dass<br />

der faktische Prozess der Antragsklärung nicht mit dem in VerBIS dokumentierten zusammenfallen<br />

muss. Unterschiede zwischen den Agenturbezirken werden an der Angabe<br />

sichtbar, ob z. B. Abstimmungen mit der Grundsicherungsstelle beginnen, bevor Reha-<br />

Anträge gestellt werden. Je nachdem, ob man die Angaben der Reha-Teamleitungen oder<br />

der Grundsicherungsstellen hier<strong>für</strong> heranzieht, ist dies in 12,7 % der Agenturen (bzw. in<br />

29,2 % der Grundsicherungsstellen) der Fall; in 14,3 % der Agenturen (bzw. in 7,9 % der<br />

Grundsicherungsstellen) ist es nicht der Fall (vgl. Tabellen A17 und A18 im Anhang sowie<br />

auch Abschnitt 10 zur Dauer unterschiedlicher Phasen).<br />

Zusätzlich zu diesen Unterschieden im Verlauf des Anerkennungsprozesses, streuen die<br />

Kriterien, nach denen Reha-Anträge bewilligt (oder gestellt) werden, stark zwischen den<br />

Reha-Beraterinnen und -Beratern und zwischen den Agenturen. Ein erstes Unterscheidungsmerkmal<br />

betrifft den Bedarf an besonderen Leistungen. Obgleich die Mehrheit die<br />

Reha-Bewilligung nicht hiervon abhängig macht, trifft dies doch auf knapp ein Viertel der<br />

Reha-Beraterinnen und -Berater (eher) zu (vgl. Abbildung 8). Weitere Differenzen zwischen<br />

den Agenturen zeigen sich im Umgang mit Motivationsengpässen der (potenziellen)<br />

Rehabilitandinnen und Rehabilitanden oder der Frage, inwieweit die Erwartung höherer<br />

Integrationschancen durch LTA bereits zu einem Kriterium der Anerkennung gemacht<br />

wird. Jede(r) achte der Reha-Beraterinnen und -Berater hatte innerhalb des letzten Jahres<br />

überdies Anträge abgelehnt, weil keine passenden Maßnahmen vor Ort bestanden. 55<br />

55<br />

In der Abbildung 8 sind ebenfalls die Merkmalsverteilungen <strong>für</strong> die Items „Anerkennung erfolgt dem<br />

Grund nach, d. h. am Wortlaut von § 19 SGB III orientiert“ und „Die Anerkennung erfolgt nur, wenn die<br />

Behinderung <strong>für</strong> das Vermittlungshemmnis maßgeblich ist“ dargestellt. Sie sind nur mit Vorsicht zu inter-<br />

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