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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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EINORDNUNG DER ANALYSE<br />

ßen Trägern gehört, sind ihre Aufwendungen geringer als die der Renten-, Kranken- und<br />

Unfallversicherung.<br />

Innerhalb der vier Bereiche der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat die Teilhabe am<br />

<strong>Arbeit</strong>sleben ein besonderes Gewicht. Sie stellt die wesentliche Grundlage <strong>für</strong> die Schaf-<br />

fung und den Erhalt des Lebensunterhalts dar und beinhaltet darüber hinaus auch wichti-<br />

ge soziale Aspekte. Aus diesem Grund sollen die Leistungen zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben<br />

alle Leistungen umfassen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder<br />

von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten,<br />

zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben<br />

möglichst auf Dauer zu sichern (vgl. <strong>Bundesministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> und Soziales, 2010,<br />

Ziffer 79 und § 33 SGB IX).<br />

Entsprechend ihrer Einbindung in die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesell-<br />

schaft sind die Leistungen zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben nicht einem eigenständigen So-<br />

zialleistungsbereich übertragen, sondern in die Aufgaben der Bundesagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>,<br />

der Deutschen Rentenversicherung, der Gesetzlichen Unfallversicherung, der Träger der<br />

Kriegsopferentschädigung, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der<br />

Sozialhilfe integriert. Aufgrund dieser verteilten Zuständigkeiten, die in den entsprechen-<br />

den Leistungsgesetzen definiert sind, unterscheiden sich auch die bei den unterschiedli-<br />

chen Trägern betreuten Gruppen von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden in ihrer sozio-<br />

demographischen Zusammensetzung. 3<br />

2.2 Die Leistungen der Bundesagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> und der Träger der<br />

Grundsicherung<br />

Ohne die ausführlichen Darstellungen der Leistungen zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben durch<br />

die Bundesagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> und die Träger der Grundsicherung wiederholen zu wollen,<br />

wie sie in der Vorstudie von Schröder et al. (2009) herausgearbeitet worden sind, sollen<br />

die zwei wesentlichen Dimensionen, nach denen diese Leistungen klassifiziert werden<br />

können, kurz erwähnt werden, um Forschungsgegenstand und Forschungsfrage besser<br />

charakterisieren zu können.<br />

Die erste Dimension, nach der die Leistungen zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben unterschieden<br />

werden können, ist ihre Zeitlichkeit in der individuellen Erwerbskarriere. Dies wurde auch<br />

in die verwaltungstechnische Bearbeitung der Bundesagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> und bei den Trä-<br />

gern der Grundsicherung übernommen. So werden zum einen Leistungen zur Ersteinglie-<br />

derung und zum anderen Leistungen zur Wiedereingliederung erbracht. Die Ersteingliede-<br />

3<br />

So ist die Deutsche Rentenversicherung in der Regel dann zuständiger Träger <strong>für</strong> die Leistungen zur Teilhabe am<br />

<strong>Arbeit</strong>sleben, wenn die Personen mit <strong>Rehabilitation</strong>sbedarf 15 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, eine<br />

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen oder wenn im Anschluss an eine Leistung zur medizinischen <strong>Rehabilitation</strong><br />

der Rentenversicherung eine berufliche <strong>Rehabilitation</strong> zu Eingliederung erforderlich ist (vgl. Dony et al.,<br />

2011, S. 14). Die Gesetzliche Unfallversicherung erbringt Leistungen zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben, wenn die Einschränkung<br />

aufgrund eines <strong>Arbeit</strong>sunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit entstanden ist.<br />

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