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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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Im Fall der beruflichen <strong>Rehabilitation</strong> kommt hinzu, dass neben den arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen,<br />

die <strong>für</strong> jeden Kunden zur Verfügung stehen, noch besondere Leistungen nur <strong>für</strong> Rehabilitanden<br />

bereitgestellt werden. Dabei sind bestimmte gesetzliche Regelungen ausschlaggebend. Diese<br />

werden im Folgenden kurz angeschnitten, denn auf ihnen basiert bspw. die Förderlogik, sie sind<br />

aber auch <strong>für</strong> die Frage nach der Wirkung beruflicher <strong>Rehabilitation</strong> bedeutsam:<br />

Die im Rahmen der beruflichen <strong>Rehabilitation</strong> angebotenen Leistungen differenzieren sich in allgemeine<br />

Leistungen zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben und besonderen Leistungen zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben.<br />

Nach dem Grundsatz „so allgemein wie möglich, so spezifisch wie nötig“ wird versucht,<br />

die Teilhabe behinderter Menschen am <strong>Arbeit</strong>sleben zunächst mit allgemeinen arbeitsmarktpolitischen<br />

Maßnahmen zu ermöglichen (§ 98 (2) SGB III). Diese stehen auch nichtbehinderten Menschen<br />

zur Verfügung. Sie beinhalten vermittlungsunterstützende Leistungen sowie Leistungen zur<br />

Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, zur Förderung der Berufsausbildung und<br />

zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (§ 100 SGB III). In diesen allgemeinen Leistungen zur<br />

Teilhabe sind allerdings bestimmte arbeitsmarktpolitische Maßnahmen wie <strong>Arbeit</strong>sbeschaffungsmaßnahmen<br />

(ABM), <strong>Arbeit</strong>sgelegenheiten (AGH) und beschäftigungsschaffende Zuschüsse nicht<br />

enthalten. Diese werden im Folgenden zur besseren Unterscheidung als allgemeine arbeitsmarktpolitische<br />

Maßnahmen bezeichnet.<br />

Kann die Teilhabe nicht durch allgemeine Leistungen zur Teilhabe erreicht werden, sind besondere<br />

Leistungen anzuwenden, die auf behinderten-spezifische Bedarfe ausgerichtet sind. Diese umfassen<br />

das Übergangsgeld nach den §§ 160 bis 162 SGB III, Ausbildungsgeld (wenn ein Übergangsgeld<br />

nicht erbracht werden kann) sowie die Übernahme der Teilnahmekosten <strong>für</strong> eine Maßnahme.<br />

Die Unterschiede im Förderbedarf machen die seit 2008 in der Förderstatistik der BA explizit benannten<br />

drei Förderkategorien deutlich (<strong>Bundesministerium</strong> <strong>für</strong> Bildung und Forschung 2005). In<br />

Förderkategorie I kann die individuelle Bedarfssituation mit den allgemeinen (Regel-)Leistungen<br />

des SGB III abgedeckt werden. Die individuelle Bedarfssituation in Förderkategorie II erfordert die<br />

Teilnahme an einer besonderen Maßnahme. Bei Förderkategorie III ist wegen Art oder Schwere der<br />

Behinderung oder zur Sicherung des <strong>Rehabilitation</strong>serfolges die Teilnahme in einer Einrichtung der<br />

beruflichen <strong>Rehabilitation</strong> unerlässlich.<br />

Für einen ersten Überblick wird eine hochaggregierte Maßnahmegruppierung erstellt, die fünf unterschiedliche<br />

Ausprägungen beinhaltet. Sie dient dazu, einen Überblick über die oben beschriebenen<br />

rechtlichen Förderlogiken zu illustrieren und die Frage zu beantworten, inwieweit Rehabilitanden<br />

in allgemeinen oder mit besonderen Leistungen gefördert werden: allgemeine arbeitsmarktpolitische<br />

Maßnahmen 37 und allgemeine Leistungen zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben 38 , besondere (rehabilitationsspezifische)<br />

Leistungen 39 , Leistungen <strong>für</strong> Menschen mit Schwerbehinderung sowie Maßnahmen<br />

im Rahmen der Benachteiligtenförderung. Die Gruppierung beruht neben dieser Unterscheidung<br />

auch auf den unterschiedlichen Förderbedarfen der Teilnehmer.<br />

37<br />

Häufigste Einzelmaßnahme: Ersteingliederung und Wiedereingliederung: AGH in Mehraufwandsvariante<br />

mit Qualifizierung<br />

38<br />

Häufigste Einzelmaßnahme: Ersteingliederung: BvB allgemein nach § 61 SGB III; Wiedereingliederung:<br />

Maßnahmen bei einem <strong>Arbeit</strong>geber (MAG)<br />

39<br />

Häufigste Einzelmaßnahme: Ersteingliederung: Eingangsverfahren / Berufsbildungsbereich WfbM; Wiedereingliederung:<br />

Aus- und Weiterbildung (AuW) – Eignungsabklärung / Berufsfindung preisverhandelt<br />

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