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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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5 Anerkennung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden<br />

5.1 Untersuchungsgegenstand<br />

Behindert im Sinne des § 19 SGB III sind Menschen, deren Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben aufgrund<br />

einer bestehenden oder drohenden Behinderung, einschließlich einer Lernbehinderung,<br />

nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigt ist und die somit auf Leistungen<br />

zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben angewiesen sind. Die Anerkennung eines <strong>Rehabilitation</strong>sbedarfes<br />

nimmt vornehmlich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kundinnen und<br />

Kunden in den Blick, weniger die Ausbildungs- bzw. <strong>Arbeit</strong>smarktsituation. 46 Resultiert aus<br />

einer bestehenden Behinderung keine Beeinträchtigung der Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben<br />

erfolgt per definitionem keine Anerkennung. Folglich erhalten nicht alle schwerbehinderten<br />

Menschen trotz eines anerkannten Grades der Behinderung automatisch einen Reha-<br />

Status.<br />

Die BA als Reha-Träger klärt gemäß § 14 SGB IX die Zuständigkeit innerhalb von zwei<br />

Wochen nach Antragseingang. Bei Kundinnen und Kunden in der Reha-Trägerschaft der<br />

BA erfolgt die anschließende Feststellung des Reha-Bedarfes im Sinne des § 19 SGB III<br />

sowohl im Rechtskreis SGB III als auch SGB II durch die Reha-Beratung des Reha/SB-<br />

Teams der Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>. 47<br />

Die Anerkennungsprüfung basiert auf einem umfassenden Leistungsbild, welches auf<br />

Grundlage von vielfältigen Daten unterschiedlicher Quellen gewonnen wird. Hierzu zählen<br />

unter anderem Unterlagen wie „Anmeldebogen, <strong>Arbeit</strong>spaket, Gesundheitsfragebogen,<br />

Fachgutachten, Gesamtbeurteilungsbogen der Schule, [der] Schulzeugnisse, <strong>Arbeit</strong>szeugnisse<br />

und/oder Praktikumsberichte“ 48 , die von den Vermittlungsteams bzw. den Berufsberatungen<br />

bei Übermittlung der Reha-Anfrage eingereicht werden. Über den Rückgriff<br />

auf zusätzliche Begutachtungen der Fachdienste oder anderer Akteure entscheidet die<br />

Reha-Beraterin oder der Reha-Berater.<br />

Die Anerkennung des Reha-Bedarfes ist Voraussetzung <strong>für</strong> die Inanspruchnahme von<br />

Leistungen zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben, die sich in allgemeine und besondere Leistungen<br />

differenzieren.<br />

Die formale Entscheidung über den Reha-Bedarf findet innerhalb von drei Wochen nach<br />

Antragseingang statt. Ist zur Feststellung die Beauftragung von Gutachten notwendig, erfolgt<br />

die Anerkennung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Gutachten. 49<br />

Ist <strong>für</strong> Kundinnen und Kunden im Rechtskreis SGB III ein anderer <strong>Rehabilitation</strong>sträger<br />

zuständig, wird der Auftrag gebende Mitarbeitende des Vermittlungsteams bzw. der Be-<br />

46<br />

Vgl. BA (2010a): S. 6<br />

47<br />

Ebda<br />

48<br />

BA (2010c): S. 6<br />

49<br />

Vgl. §14 Abs. 2 SGB IX<br />

36

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