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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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gung. Auf Basis der Berufserfahrung haben sich Mitarbeitende häufig eigene Verfahrensweisen<br />

erarbeitet. Wenn Handreichungen existierten, wurden sie nicht immer genutzt.<br />

Nach Aufkommen eines ersten Verdachtes wurde diesem durch die Beauftragung von<br />

Gutachten nachgegangen. Teilweise wurden auch von Kundinnen und Kunden vorgelegte<br />

Befunde als Entscheidungsbasis über die Weiterleitung anerkannt, wenn sie als ausreichend<br />

aussagekräftig eingeschätzt wurden. Nur in einem Jobcenter berichtete eine Vermittlungsfachkraft<br />

davon, dass Gutachten mitunter keine eindeutigen Aussagen treffen,<br />

sodass sie bei Unsicherheiten zusätzlich auf Maßnahmen der Berufsfindung und -<br />

erprobung zurückgreife. Wie zuvor <strong>für</strong> die Ersteingliederung beschrieben, gilt auch <strong>für</strong> die<br />

Wiedereingliederung, dass zwei Grundsicherungsstellen die Kundinnen und Kunden bei<br />

einem vermuteten Reha-Bedarf zunächst auffordern, eigenständig Atteste oder Gutachten<br />

vorzulegen, bevor die Prüfung initiiert wird.<br />

Nach Einschätzung nahezu aller Reha-Beratungsfachkräfte werden in den Grundsicherungsstellen<br />

nicht alle Rehabilitandinnen und Rehabilitanden erkannt, wo<strong>für</strong> vielfältige<br />

Gründe angeführt wurden. Überwiegend wurde kritisiert, dass viele Mitarbeitende aufgrund<br />

der hohen Personalfluktuation nicht ausreichend geschult und <strong>für</strong> das Thema sensibilisiert<br />

seien. Zudem führen die hohen Fallzahlen der Vermittlungskräfte dazu, dass <strong>für</strong> die einzelnen<br />

Kundinnen und Kunden zu wenig Zeit zur Verfügung stehe, um Reha-Bedarfe zu<br />

erkennen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Kundinnen und Kunden von sich aus<br />

wenig Auskunft geben.<br />

Selbst wenn eine Reha-Vermutung bestand, gaben etwa zwei Drittel der befragten Grundsicherungsstellen<br />

zunächst Integrationsbemühungen über allgemeine Maßnahmen den<br />

Vorrang vor der Einleitung eines Reha-Verfahrens. Erst bei deren Scheitern erfolgte die<br />

Weiterleitung an die Reha-Beratung zur Anerkennungsprüfung. In drei Grundsicherungsstellen<br />

wurden die Prämissen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als Grund <strong>für</strong> dieses<br />

Vorgehen angeführt.<br />

Insbesondere durch die Zumutbarkeitsregelung des SGB II ergäben sich hinsichtlich der<br />

Weiterleitung Spielräume, da sich <strong>für</strong> die Kundinnen und Kunden trotz gesundheitlicher<br />

Einschränkungen ein größeres Spektrum an Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet. Dazu<br />

ein Fallmanager:<br />

„Jeder Vermittler kennt seine Leute. Und wenn er denkt, den krieg ich auch<br />

in Helfer-Tätigkeiten oder sehe ein anderes Potenzial bei ihm, oder er hat<br />

sowieso schon auf einem geförderten <strong>Arbeit</strong>smarkt bestimmte Tätigkeiten<br />

ausgeübt, wo ich gar keine Reha zu brauche, sondern kann den eigentlich<br />

über normale, über das Vermittlungsbudget genauso fördern, dann denke<br />

ich, wird er das auch nicht unbedingt machen.“ (JC FM 20)<br />

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