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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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5.2.5 Anerkennung bei Fremdkostenträgern<br />

Die Anerkennungsprüfung bei Kundinnen und Kunden anderer <strong>Rehabilitation</strong>sträger wird<br />

von dem jeweils zuständigen Reha-Träger durchgeführt. Bezogen auf den Zugang konnten<br />

bei den Agenturen <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> und den Grundsicherungsstellen zwei Varianten identifiziert<br />

werden. Bei der ersten Variante erfolgte die Antragsstellung bei anderen <strong>Rehabilitation</strong>strägern<br />

durch Weiterleitung des Antrages seitens der Agenturen, nachdem im Rahmen<br />

der Zuständigkeitsprüfung die Zuständigkeit eines anderen Reha-Trägers identifiziert wurde.<br />

Bei der zweiten Variante mussten Kundinnen und Kunden selbstständig den Reha-<br />

Antrag bei dem zuständigen <strong>Rehabilitation</strong>sträger einreichen sowie die Prüfung nachhalten<br />

und im Anschluss die Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> oder die Grundsicherungsstelle über das Ergebnis<br />

der Anerkennung informieren. Dies wurde in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten.<br />

Beide Verfahrensweisen wurden sowohl in den untersuchten Agenturen als auch<br />

in Grundsicherungsstellen identifiziert, wobei das erstgenannte Verfahren überwiegend in<br />

den Agenturen und das zweitgenannte vornehmlich in den Grundsicherungsstellen Anwendung<br />

fand. Ein Austausch zwischen den Agenturen oder Grundsicherungsstellen und<br />

den weiteren Kostenträgern erfolgte unabhängig von der Verfahrensweise typischerweise<br />

nicht.<br />

Die Anerkennung erfolgte bei anderen <strong>Rehabilitation</strong>strägern nach Aussagen der Akteure<br />

der Agenturen und Grundsicherungsstellen innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Frist. Eine Verzögerung kann entstehen, wenn Kundinnen und Kunden den Antrag nicht<br />

zeitnah einreichten. Legten Kundinnen und Kunden gegen eine Entscheidung Widerspruch<br />

ein, kann sich das Verfahren über eineinhalb Jahre erstrecken bis eine endgültige<br />

Entscheidung gefallen ist.<br />

5.2.6 Zwischenfazit aus den Fallstudien<br />

Im Rahmen des Anerkennungsprozesses wurde hinsichtlich verschiedener Aspekte in den<br />

Agenturen <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> eine teils erhebliche Varianz identifiziert.<br />

So variiert die Handhabung der Anerkennungskriterien bei den Akteuren der Fallstudien.<br />

Während ein Teil der Reha-Beratungen gemäß § 19 SGB III die gesundheitlichen Beeinträchtigungen<br />

in den Vordergrund stellt, bezieht ein anderer Teil auch die Motivation und<br />

die Integrationswahrscheinlichkeit der Kundinnen und Kunden als explizite Entscheidungskriterien<br />

mit ein. Damit einhergehend nutzen die Reha-Beratungen unterschiedliche<br />

Informationsquellen zur Feststellung des <strong>Rehabilitation</strong>sbedarfs. Während ein Teil der<br />

Reha-Beratungen ihre Prüfung allein auf die Gutachten der Fachdienste der BA stützen,<br />

beziehen andere auch Gutachten externer Akteure, das Beratungsgespräch mit den Kundinnen<br />

und Kunden und weitere Informationsquellen gleichberechtigt mit ein.<br />

Die formale Anerkennung wird nach Antragseingang innerhalb der gesetzlich vorgegebe-<br />

nen Frist durchgeführt; allerdings erfolgt die Ausgabe des Reha-Antrages zu verschiede-<br />

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