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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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10 Zeitlicher Umfang des Reha-Prozesses<br />

10.1 Untersuchungsgegenstand<br />

Die Dauer eines Reha-Verfahrens 149 umfasst den Zeitraum von der Anerkennung des Status<br />

als Rehabilitandin oder Rehabilitand im Sinne des § 19 SGB III und endet mit der Eintragung<br />

der Beendigungsgründe. Zeitpunkte der An- und Abmeldung werden in VerBIS<br />

eingetragen. Die Entscheidung, ob ein Reha-Verfahren eröffnet und ob bzw. wann es beendet<br />

wird, trifft ausschließlich die Reha-Beratung. Eine Beendigung des Reha-Verfahrens<br />

kommt in Betracht, wenn keine Chancen (mehr) auf eine Integration in den <strong>Arbeit</strong>smarkt<br />

bestehen oder eine Eingliederung in den <strong>Arbeit</strong>smarkt erfolgte. 150<br />

Vorgegebene Fristen gibt es hinsichtlich des Zeitraums von der Antragstellung bis zur Klärung<br />

des zuständigen Reha-Trägers und ggf. Weiterleitung des Antrags zur Feststellung<br />

des Reha-Bedarfes sowie zur Annahme des Eingliederungsvorschlages durch Träger des<br />

SGB II. Diese Fristen sind in § 14 SGB IX (Zuständigkeitsprüfung) sowie § 6a SGB IX<br />

festgelegt.<br />

Demnach hat die Prüfung der Zuständigkeit und ggf. die Weiterleitung des Antrags innerhalb<br />

von vierzehn Tagen zu erfolgen. Für die Prüfung des Reha-Bedarfes selbst stehen<br />

nach Antragseingang drei Wochen zur Verfügung, sofern keine weiteren Gutachten erforderlich<br />

sind. Müssen Gutachten eingeholt werden, hat die Entscheidung innerhalb von<br />

zwei Wochen nach Vorliegen der Gutachten zu erfolgen. In den Fällen, in denen der<br />

Rechtskreis des SGB II Kostenträger ist, hat dieser drei Wochen Zeit, den Vorschlag anzunehmen<br />

– oder eine Abstimmung mit der <strong>Arbeit</strong>sagentur herbeizuführen.<br />

Der gesamte Reha-Prozess dauert jedoch länger als das formale, in VerBIS abgebildete<br />

Verfahren. So durchlaufen die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden aufgrund der Varianzen<br />

im Anerkennungsprozess bereits unterschiedlich lange Phasen bis zur Abklärung des<br />

Reha-Bedarfes und seiner Anerkennung.<br />

Da es sich bei Fällen der beruflichen <strong>Rehabilitation</strong> um ganz individuelle Integrationsprozesse<br />

handelt, haben die Reha-Verfahren unterschiedliche Längen. Einfluss auf die Länge<br />

des Prozesses haben<br />

• Zeiträume bis zur Antragstellung (Wartezeiten bis zum Reha-Beratungsgespräch)<br />

• die Zeit zwischen der Anerkennung nach § 19 SGB III und der Auswahl einer geeigneten<br />

Maßnahme,<br />

• der Zeit bis zum Maßnahmenbeginn,<br />

• die Dauer der Maßnahme sowie<br />

149<br />

Mit „Verfahren“ wird in diesem Abschnitt das formale über VerBIS dokumentierte Verfahren bezeichnet.<br />

„Prozess“ hingegen wird verwendet wird um den gesamten Reha-Verlauf zu beschreiben.<br />

150<br />

Vgl. BA (2008a)<br />

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