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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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ständig ist. Die Bundesagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> ist auch <strong>für</strong> behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige, die<br />

Leistungen zur Grundsicherung <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>suchende nach dem Sozialgesetzbuch II durch die <strong>Arbeit</strong>sgemeinschaften<br />

(ARGEn) oder zugelassenen kommunalen Träger (zkT) erhalten zuständiger<br />

<strong>Rehabilitation</strong>sträger <strong>für</strong> die berufliche <strong>Rehabilitation</strong>, sofern kein anderer <strong>Rehabilitation</strong>sträger<br />

zuständig ist“ (Bundesagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> 2010: 8).<br />

In Konsequenz dieser Aufteilung finden sich unter den Rehabilitandinnen und Rehabilitanden 4 der<br />

BA bspw. kaum Personen höheren Alters, da diese zumeist in den Betreuungskreis der Deutschen<br />

Rentenversicherung fallen. Zudem führt dies dazu, dass sich die Anteile an Personen in Erst- und<br />

Wiedereingliederung deutlich unterscheiden. So wurden im Jahr 2009 rd. 48.000 Personen im Bereich<br />

der Ersteingliederung anerkannt, bei der Wiedereingliederung war dies weniger als die Hälfte<br />

(rd. 22.000). Dies heißt aber auch, dass eine Evaluation von Leistungen zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben,<br />

die auf Basis von Daten der Bundesagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> durchgeführt wird, nur einen Ausschnitt<br />

aus der Bandbreite der beruflichen <strong>Rehabilitation</strong> abdecken kann.<br />

Nicht bei jedem Menschen mit Behinderung, ob arbeitslos oder erwerbstätig, ist eine Notwendigkeit<br />

<strong>für</strong> eine berufliche <strong>Rehabilitation</strong> gegeben. Vielmehr wird <strong>für</strong> den Einzelnen die „Fördernotwendigkeit“<br />

individuell und unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände betrachtet (Dietrich<br />

2003). Dieser individuelle Handlungsbedarf wird im Fall der BA und der SGB II-Träger mit den in §<br />

19 SGB III definierten eingeschränkten Teilhabechancen am Erwerbsleben bestimmt und beurteilt.<br />

Nach dieser Prüfung erfolgt gegebenenfalls die Anerkennung als beruflicher Rehabilitand. Dabei<br />

führt die BA auch die Statusanerkennung <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>slosengeld-II-Empfänger durch, da sie auch<br />

Träger beruflicher <strong>Rehabilitation</strong> <strong>für</strong> diejenigen Personen ist, die sich im Rechtskreis SGB II befinden,<br />

soweit die Zuständigkeit nicht bei einem anderen <strong>Rehabilitation</strong>sträger liegt. Das Reha-<br />

Verfahren wird dabei in drei Bereiche aufgeteilt, die Prozessverantwortung, die bei der BA liegt, die<br />

Integrationsverantwortung bei den Trägern der Grundsicherung sowie die zwischen BA und Trägern<br />

der Grundsicherung geteilte Leistungsverantwortung (Bundesagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> 2006). 5<br />

Aus verwaltungstechnischen Gründen wird bei der Förderung beruflicher <strong>Rehabilitation</strong> im Rahmen<br />

der BA zwischen Erst- und Wiedereingliederung unterschieden. In der Ersteingliederung finden<br />

sich junge behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen. Ziel ist eine erfolgreiche<br />

berufliche Erstintegration auf dem allgemeinen <strong>Arbeit</strong>smarkt. <strong>Berufliche</strong> Wiedereingliederung<br />

erwachsener Menschen zielt meist auf eine berufliche Um- oder Neuorientierung, aber auch auf<br />

den Erhalt eines bestehenden <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses durch geeignete Maßnahmen.<br />

Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass die Zuordnung zu den Bereichen Erst- und Wiedereingliederung<br />

nicht ausschließlich über die Festlegung einer Altersgrenze erfolgt, sondern zudem über die<br />

Dauer bisheriger Beschäftigungsperioden und erreichter Bildungsabschlüsse, die der Phase vor der<br />

beruflichen <strong>Rehabilitation</strong> vorgeschaltet sind. So kann eine Person auch der Ersteingliederung zugeordnet<br />

werden, wenn sie insgesamt weniger als drei Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt<br />

war oder über (noch) keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügt. Erfüllt eine Person<br />

4 Zur besseren Lesbarkeit wird in vorliegendem Bericht auf eine gendersensible Schreibweise, d.h. die Nennung<br />

der jeweils männlichen und weiblichen Form, weitestgehend verzichtet.<br />

5 Leistungsverpflichtung der BA besteht u.a. bei Maßnahmen von Berufsvorbereitung und Ausbildung, im<br />

Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt <strong>für</strong> behinderte Menschen sowie bei rehaspezifischen<br />

Hilfen (zur geteilten Leistungsverantwortung vgl. Bundesagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> 2006).<br />

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