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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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schränkungen hat, [...] da brauche ich nicht erst Reha einleiten, da brauche<br />

ich nicht erst noch ein Gutachten.“ (AA TL Reha 7)<br />

Nahezu alle Akteure verwiesen auf die erschwerte Identifikation eines potenziellen Reha-<br />

Bedarfes bei Kundinnen und Kunden mit psychischen Störungen, deren Anteil tendenziell<br />

zunehme.<br />

Wenn Reha-Bedarfe von Kundinnen und Kunden identifiziert wurden, jedoch andere <strong>Rehabilitation</strong>sträger<br />

zuständig wären, wird auf eine Weiterleitung von potenziellen Rehabilitandinnen<br />

und Rehabilitanden zur Anerkennungsprüfung teils verzichtet, um die Möglichkeit<br />

integrationsfördernder Maßnahmen nicht einzuschränken. Dies geschieht vor dem<br />

Hintergrund, dass andere <strong>Rehabilitation</strong>sträger, die Leistungen häufig nicht im Umfang der<br />

Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> oder der Grundsicherungsstellen gewähren. Da nach der Anerkennung<br />

die Agentur bzw. die Grundsicherungsstelle weiterhin <strong>für</strong> die Vermittlung der Kundinnen<br />

und Kunden zuständig ist, nach § 22 SGB III jedoch ein Leistungsverbot besteht, können<br />

keine weiteren integrationsunterstützenden Leistungen erbracht werden. Aus diesem<br />

Grund sei die Vermittlung wesentlich erschwert, sodass die Einleitung eines Reha-<br />

Verfahrens bei der Zuständigkeit von Fremdkostenträgern vielfach nicht als <strong>für</strong> die berufliche<br />

Integration hilfreich angesehen werde. In drei Grundsicherungsstellen wird in diesen<br />

Fällen die Anerkennung vermieden und eine Förderung außerhalb der Leistungen zur<br />

Teilhabe angestrebt. Der Hintergrund wurde von einem <strong>Arbeit</strong>svermittler einer Grundsicherungsstelle<br />

wie folgt beschrieben:<br />

„[Es] macht [...] nicht viel Sinn, einen Reha-Träger festzustellen oder zu sagen,<br />

das sind Reha-Fälle. [...] Da können in der Regel nur Förderungen geleistet<br />

werden in Form von einem Eingliederungszuschuss, den der [Fremdkosten-]<br />

Träger bietet, Bewerbungskostenunterstützung etc. Und ich muss<br />

sagen, da sind die Reha-Träger [...] sehr geizig.“ (JC Reha-AV 3)<br />

4.2.3 Zwischenfazit aus den Fallstudien<br />

Die in den Fallstudien identifizierte Zugangspraxis zur Reha-Beratung entspricht im Wesentlichen<br />

den Leitlinien der Bundesagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>.<br />

In der Ersteingliederung erfolgt der Zugang <strong>für</strong> den großen Teil der Kundinnen und der<br />

Kunden problemlos über die Berufsorientierung der Reha-Beratung in den Förderschulen.<br />

Prinzipiell ist zu erwarten, dass an dieser Stelle alle Rehabilitandinnen und Rehabilitanden<br />

erkannt werden, vorausgesetzt sie zeigen Mitwirkungsbereitschaft und <strong>Rehabilitation</strong>swilligkeit.<br />

Lediglich in der Ausgestaltung der Angebote der Berufsorientierung und dem Einstiegszeitpunkt<br />

war eine leichte Varianz erkennbar. Die Berufsberatung in den Teams U25<br />

und die Vermittlungskräfte der Grundsicherungsstellen stellen in der Ersteingliederung<br />

lediglich eine untergeordnete Zugangsstation dar – möglicherweise jedoch eine in Zukunft<br />

wichtiger werdende. Auch an dieser Station erfolgt die Identifikation i. d. R. weitgehend<br />

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