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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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Denn neben der an der gesetzlichen Definition orientierten Unterscheidung sind Leistungen der<br />

Benachteiligtenförderung (BNF) als eigene Kategorie zu erachten. 40 Hier finden sich Rehabilitanden,<br />

eine Statusanerkennung als Rehabilitand ist allerdings nicht Voraussetzung <strong>für</strong> die Teilnahme.<br />

Gemäß § 245 SGB III zählen zur Zielgruppe lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche,<br />

die ohne die Förderung eine Berufsausbildung nicht beginnen oder erfolgreich beenden können<br />

oder nach Beendigung der Berufsausbildung ein <strong>Arbeit</strong>sverhältnis nicht begründen oder festigen<br />

können. Behinderte Menschen, die weder auf die Hilfen einer Einrichtung der beruflichen <strong>Rehabilitation</strong><br />

noch auf anderweitige rehabilitationsspezifische Hilfen angewiesen sind, können im<br />

Rahmen der BNF gefördert werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.<br />

Zudem steht <strong>für</strong> Menschen mit einer Schwerbehinderung ein Katalog an zusätzlichen Leistungen<br />

zur Verfügung, der über den Rahmen der besonderen Maßnahmen <strong>für</strong> Menschen mit Behinderung<br />

hinausgeht. 41 Auch hier gilt, dass die Anerkennung als Rehabilitand keine Teilnahmevoraussetzung<br />

darstellt.<br />

Die Zuordnung der Einzelmaßnahmen ist in Tabelle A 68 des Anhangs dargestellt. Im Weiteren erfolgt<br />

eine differenzierte Darstellung der Maßnahmen, die die unterschiedlichen Zielrichtungen abbildet:<br />

• <strong>Arbeit</strong>sbeschaffungsmaßnahmen (ABM) und <strong>Arbeit</strong>sgelegenheiten 42 (AGH) werden zusammengefasst.<br />

• Als beschäftigungsschaffende Zuschüsse werden alle Leistungen verstanden, die einen finanziellen<br />

Zuschuss zum Erhalt oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beinhalten. Auch<br />

Gründungszuschüsse <strong>für</strong> selbstständige Tätigkeiten sind hierin enthalten.<br />

• Maßnahmen zur Förderung einer beruflichen Ausbildung sind unter der Kategorie „Ausbildung“<br />

subsumiert.<br />

• In der Kategorie „Weiterbildung“ sind ausschließlich Maßnahmen zusammengefasst, die eine<br />

berufliche Weiterbildung zum Ziel haben.<br />

• Die eher kurzfristigen Trainingsmaßnahmen sind im Zuge der Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen<br />

Instrumente ab dem Jahr 2009 ausgelaufen. Ab diesem Zeitpunkt wurden<br />

sie von Maßnahmen bei einem Träger (MAT) bzw. Maßnahmen bei einem <strong>Arbeit</strong>geber<br />

(MAG) abgelöst. Maßnahmen bei einem <strong>Arbeit</strong>geber (MAG) sollen Vermittlungshemmnisse<br />

identifizieren und beseitigen sowie die Eignung <strong>für</strong> die Besetzung von <strong>Arbeit</strong>splätzen feststellen.<br />

Sie dürfen eine Dauer von vier Wochen dabei nicht überschreiten (Bundesagentur<br />

<strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> 2008). Maßnahmen bei einem Träger (MAT) haben das Ziel, dem <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />

entsprechend seines individuellen Förderbedarfs kurzfristig gezielte berufliche Kenntnisse<br />

und Fertigkeiten zu vermitteln, um eine zeitnahe Eingliederung zu ermöglichen<br />

(Bundesagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> 2011b).<br />

40 Häufigste Einzelmaßnahme: Ersteingliederung: Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen<br />

nach § 241 Abs. 2 SGB III - integrativ; Wiedereingliederung: Nicht vorhanden<br />

41 Häufigste Einzelmaßnahme: Ersteingliederung: Ausbildungszuschuss <strong>für</strong> Schwerbehinderte; Wiedereingliederung:<br />

Eingliederungszuschüsse <strong>für</strong> Schwerbehinderte<br />

42 AGH sowohl mit Mehraufwandsentschädigung als auch in der Entgeltvariante.<br />

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