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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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entschädigung, Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie Träger der Sozialhilfe (§ 6 SGB<br />

IX). Bei Prüfung der Zuständigkeit und der Erbringung von LTA agiert jeder der zuständigen<br />

Reha-Träger nach seinen gesetzlichen Vorschriften. Die Zuständigkeit der Deutschen<br />

Rentenversicherung als Reha-Träger ergibt sich z. B. aus mindestens 15 Jahren sozialversicherungspflichtiger<br />

Erwerbstätigkeit, die Zuständigkeit der Gesetzlichen Unfallversicherung<br />

ist u. a. gegeben, wenn die Behinderung infolge eines Unfalls entstanden ist.<br />

Dem Auftrag der vorliegenden Studie zur Evaluation der Leistungen zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben<br />

entsprechend, soll vor allem das Handeln der BA als Reha-Träger erörtert werden.<br />

In der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten obliegt den Agenturen <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> u. a.<br />

• die Ausgabe bzw. Entgegennahme des Reha-Antrags, incl. der Weiterleitung an<br />

andere Reha-Träger,<br />

• die Entscheidung nach § 19 SGB III einschließlich notwendiger Einschaltung der<br />

Fachdienste,<br />

• die Erarbeitung eines Eingliederungsvorschlages mit dem Rehabilitanden unter Berücksichtigung<br />

der Wunsch- und Wahlrechte nach § 9 SGB IX (einschließlich Beratung<br />

über Reha-Bedarf und -möglichkeiten),<br />

• ggf. die schriftliche Unterrichtung der Grundsicherungsstellen über den festgestellten<br />

Reha-Bedarf und die Übersendung des Eingliederungsvorschlages,<br />

• ggf. weitere Abstimmungen und der<br />

• Abschluss des Reha-Verfahrens (Buchung VerBIS ). 18<br />

Ohne in die ordnungspolitischen Zuständigkeiten der BA und der Grundsicherungsstellen<br />

einzugreifen, können die Grundsicherungsstellen den Agenturen <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> im Rahmen<br />

einer Vereinbarung Aufgaben übertragen, die diese dann personell umsetzen, während<br />

die Leistungsverantwortung bei der jeweiligen Grundsicherungsstelle verbleibt. So kann<br />

eine Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> z. B. die Aufgabe der Ausbildungsstellenvermittlung übernehmen,<br />

die Leistungsverantwortung bleibt in diesem Beispiel davon unberührt. Grundsätzlich richtet<br />

sich die Leistungsverantwortung danach, welche Maßnahmen gewählt werden.<br />

Die Gestaltung eines Anerkennungsverfahrens mit anschließender Maßnahmenzuweisung<br />

in Kooperation mit einer Grundsicherungsstelle ist in Abbildung 1 dargestellt.<br />

18 Vgl. BA (2006a)<br />

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