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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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esondere Rechte und Anspruch auf gesondert geregelte Leistungen. Das ist auch deshalb<br />

bedeutsam, weil diese Regelungen auch auf Menschen übertragen werden können,<br />

deren Grad der Behinderung wenigstens 30 beträgt und wenn diese „ infolge der Behinderung<br />

ohne die Gleichstellung einen geeigneten <strong>Arbeit</strong>splatz im Sinne des § 73 nicht erlangen<br />

oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen)“ (§ 2 Abs. 3<br />

SGB IX).<br />

Die Art und die Schwere der Behinderung und die sich daraus ergebende Einschränkung<br />

der Teilhabe haben über den daraus resultierenden Unterstützungsbedarf Einfluss auf die<br />

Hilfen zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben. Formaler Ausgangspunkt ist dabei die Anerkennung<br />

der Behinderung nach dem jeweiligen Buch des Sozialgesetzbuches. Im vorliegenden<br />

Kontext der „Implementationsstudie I zur Evaluation der Leistungen zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben“<br />

ist das vorrangig das SGB III, welches den Begriff „Behinderung“ ausdrücklich<br />

über eingeschränkte Teilhabechancen am <strong>Arbeit</strong>sleben definiert. In diesem Sinn operationalisiert<br />

das SGB III Behinderung bzw. Menschen mit Behinderung vor allem mit Blick auf<br />

Unterstützung ihrer Teilhabechancen am <strong>Arbeit</strong>sleben (vgl. Textbox 1).<br />

§ 19 SGB III - Behinderte Menschen<br />

(1) Behindert im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am <strong>Arbeit</strong>sleben<br />

teilzunehmen oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sin-<br />

ne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend gemindert sind und die<br />

deshalb Hilfen zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben benötigen, einschließlich lernbehinderter<br />

Menschen.<br />

(2) Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in<br />

Absatz 1 genannten Folgen drohen“ (§ 19 SGB III).<br />

Textbox 1<br />

Der Gesetzgeber macht im Kontext des SGB III deutlich, dass es nicht um die Feststellung<br />

einer Behinderung, sondern um die Feststellung eines behinderungsbedingten Handlungsbedarfes<br />

zur Sicherung bzw. Wiederherstellung der Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben geht.<br />

Vor allem mit Blick auf die konkreten regionalen <strong>Arbeit</strong>smarktbedingungen kann das bedeuten,<br />

dass das Vorhandensein einer körperlichen, seelischen, geistigen Behinderung<br />

oder einer Lernbeeinträchtigung an Standorten mit unterschiedlichen <strong>Arbeit</strong>smarktstrukturen<br />

auch zu unterschiedlichen Beurteilungen des behinderungsbedingten Handlungsbedarfes<br />

führen kann bzw. die Behinderung in den Zugangschancen zum <strong>Arbeit</strong>sleben nach<br />

Paragraph 19 SGB III unterschiedlich beurteilt wird. Dieser Aspekt ist zentral, wenn es um<br />

die Evaluation der LTA geht.<br />

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